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Digitale Zensur durch Bewertungsportale erlaubt

Stand:
Ob Bewertungsportale alle Meinungsäußerungen von Nutzern für eine Bewertung einbeziehen müssen, war eine zu klärende Frage, welche der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VI ZR 496/18) nun zu Lasten von Verbrauchern und Unternehmern entschieden hat.
verschiedene Smileys

Das Wichtigste in Kürze
 

  • Gewerbetreibende müssen Kritik an Leistungen grundsätzlich hinnehmen
  • Yelp sortiert Bewertungen aufgrund eines nicht bekannten Algorithmus aus
  • Verbraucher können nicht auf Bewertungen vertrauen, da nicht transparent ist, ob sie echt sind oder ob das Portal richtig gerechnet hat
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Ob Bewertungsportale alle Meinungsäußerungen von Nutzern für eine Bewertung einbeziehen müssen, war eine zu klärende Frage, welche der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 14. Januar 2020, Az. VI ZR 496/18) nun zu Lasten von Verbrauchern und Unternehmern entschieden hat.

Die ehemalige Weltmeisterin im Bodybuilding, Renate Holland, und Inhaberin einer Fitnessstudiokette mit acht Studios in Bayern sah durch eine fehlerhafte Berechnung der Bewertungen unter www.yelp.de den Ruf ihrer Studios geschädigt und verklagte das Bewertungsportal. Da das Portal die Mehrzahl der überwiegend positiven Bewertungen ausgeschlossen hatte, fallen die wenigen negativen Bewertungen schwerer ins Gewicht und lassen die Studios teilweise im schlechten Licht erscheinen. Die Klägerin sieht die Unterscheidung zwischen „empfohlenen“ und „momentan nicht empfohlenen Beiträgen“ als willkürlich an und bemängelt, dass die Bewertung nicht anhand nachvollziehbarer Kriterien erfolgt, wodurch ein verzerrtes und unrichtiges Gesamtbild entstehen würde.

Der Filter von Yelp sortiert Bewertungen aufgrund eines nicht bekannten Algorithmus aus. So zeigt das Portal nur den Schnitt der vom Portal empfohlenen und nicht alle von Nutzern abgegebenen Bewertungen an. Das Ziel ist, Fakebewertungen herauszufiltern.

Der BGH urteilte nun, dass die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt sei und ein Gewerbetreibender Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen muss.
 
Auch wenn das BGH-Urteil den Einzelfall eines Unternehmers betrifft, ist das Urteil nicht verbraucherfreundlich und sehr kritisch zu sehen. Der Nutzer geht bei einer Bewertungsanzeige davon aus, dass alle abgegebenen Bewertungen den entsprechenden Durchschnitt bilden. Wenn nun aber nur ein Teil angezeigt wird, ist das Ergebnis kein Durchschnitt, sondern ein vorgefiltertes Ergebnis. Das Schlimme daran ist, dass der Nutzer nicht erkennen kann, welche Ergebnisse verwendet und warum manche Bewertungen ausgeklammert werden.

Auf der einen Seite ist es für den Verbraucherschutz wichtig, dass falsche Bewertungen nicht zu einer Fehlentscheidung des Konsumenten beitragen können und ausgeklammert werden, auf der anderen Seite darf aber auch nicht der umgekehrte Fall eintreten, dass Bewertungen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ausgeklammert werden und so dem Verbraucher ein verzerrtes Bild wiedergeben wird und er auf dieser Grundlage eine falsche (Kauf-)Entscheidung fällt.

Das Fazit des Urteils ist somit, dass Verbraucher im Internet nunmehr erst Recht nicht mehr auf Bewertungen vertrauen können, da weder transparent ist, ob die abgegebenen Bewertungen echt sind noch, ob das Portal richtig gerechnet hat.

 


 

Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 02/2020 erschienen.

 

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