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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

Stand:
LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
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Die F.A.S.I. Flight Ambulance Services International Agency GmbH hatte einen Verbraucher angeschrieben und diesem gegenüber behauptet, die Testmitgliedschaft der Auslandskranken- und Rückholversicherung sei weder widerrufen, noch gekündigt worden. Somit hätte die FASI GmbH davon ausgehen müssen, dass ein weiterer Versicherungsschutz gewünscht wird. Dem Lastschrifteinzug sei zu Unrecht widersprochen worden, da die Kündigung vergessen worden sei. Allerdings hatte der Verbraucher den Versicherungsvertrag überhaupt nicht abgeschlossen und in einer nicht veranlassten Rücklastschrift ist keine konkludente Annahme eines Vertrages zu sehen.

Nach erfolgloser Abmahnung haben wir Klage beim Landgericht Limburg eingereicht. Das Landgericht Limburg hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Zusendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung mit der darin enthaltenen unwahren Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden, geeignet ist einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Eine solche geschäftliche Handlung ist irreführend und unzulässig. Das Landgericht hat auch hervorgehoben, dass Schweigen eines Verbrauchers bzw. die Nichtvornahme einer Handlung, in diesem Falle der nicht erfolgte Widerspruch gegen die zu Unrecht vorgenommenen Abbuchungen, keine Willenserklärung und damit keine Vertragsannahme darstelle.

Zum Volltext der Entscheidung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023 (AZ 5 O 8/23)

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