Kostenpflichtiges Abo nur in Europa erhältlich
Werbeerlöse sind die Haupteinnahmequelle für Meta: 41,4 Milliarden US-Dollar gibt das Unternehmen von Januar bis März 2025 an, rund 9,5 Milliarden davon kommen aus Europa. "Wir respektieren jedoch den Geist und Zweck der sich weiterentwickelnden europäischen Vorschriften und verpflichten uns zu deren Einhaltung", schrieb der Konzern in der Erklärung zur Einführung der Bezahl-Optionen 2023. Er bietet das kostenpflichtige Abo nur für Menschen mit Facebook- und Instagram-Konten in Europa an.
Meta reagierte mit der Einführung seines Abo-Modells auf jahrelange Auseinandersetzungen mit europäischen Aufsichtsbehörden. Allerdings sind die durch die Möglichkeit eines kostenpflichtigen Abos keinesfalls beigelegt.
Klagen gegen Meta wegen Abo-Optionen
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat bereits rechtliche Schritte gegen Meta unternommen. Ein Gerichtsverfahren zum Abo wurde bereits abgeschlossen, ein weiteres zur Rechtmäßigkeit von "pay or okay" läuft noch.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) führt ein weiteres Gerichtsverfahren gegen Meta im Zusammenhang mit der Einführung der dritten Option zu weniger personalisierter Werbung, die auch aktuell wieder den Nutzer:innen aktiv angeboten wird.
Erstes Verfahren: Bestellbuttons
Die Verbraucherzentrale NRW hat mehrere rechtliche Verfahren gegen Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Abomodell eingeleitet. Im ersten Verfahren gab es bereits einen Erfolg: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass die Bestellbuttons auf den Internetseiten und in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android gegen deutsches Recht verstoßen (8. Februar 2024, Az. I-20 UKl- 4/23, rechtskräftig).
Das Gesetz schreibt vor, dass Schaltflächen zum Bestellen kostenpflichtiger Waren oder Dienstleistungen eindeutig beschriftet sein müssen, zum Beispiel mit den Worten "Zahlungspflichtig bestellen" (§ 312j BGB) und deutlich machen, dass mit Klick ein Vertrag geschlossen wird. Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen. Metas "Abonnieren" und "weiter zur Zahlung" reichten nicht aus.
Meta musste daraufhin die Buttons rechtmäßig beschriften. Ein fehlerhafter Button führt laut Gesetz zu keinem wirksamen Vertrag, und aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW muss nicht gezahlt werden, wenn darüber das Abo "abgeschlossen" wurde.
Zweites Verfahren: Freiwillige Einwilligung
Außerdem holt Meta nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW keine wirksame Einwilligung in die Datennutzung zu Werbezwecken ein, wenn man nicht bezahlt. Deshalb hat sie den Konzern wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Dezember 2023 abgemahnt. Weil er keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ging es auch in dieser Angelegenheit wieder vor Gericht. Die Unterlassungsklage hat die Verbraucherzentrale NRW Anfang Mai 2024 beim Oberlandesgericht Köln eingereicht (Az. 15 UKl 1/24). Sie kritisiert:
- Datensammlung. Von ihr kann man sich durch das Abo nicht "freikaufen". Meta kann weiterhin erfassen und speichern, was man auf Facebook und Instagram macht und damit ein umfassendes Nutzer-Profil erstellen. Auch was man auf anderen Internetseiten macht oder welche Apps man sonst noch auf dem Smartphone installiert hat und nutzt, kann Meta oft nachvollziehen. Die Daten kann das Unternehmen für andere Zwecke verwenden, zum Beispiel für die Personalisierung von Inhalten, also um auszuwählen, welche Beiträge man auf seiner Timeline sieht, oder zu Forschungszwecken. Das heißt, die Daten werden trotzdem kommerziell genutzt. Und was passiert mit den Erkenntnissen, wenn man das Abo beendet?
- Weitergabe von Daten an Partner von Meta. Unternehmen, die Analysedienste von Meta verwenden, erhalten umfangreiche Informationen darüber, wie Nutzer:innen mit deren Inhalten oder Diensten interagieren. Diese Informationen können sie für eigene Zwecke nutzen. Das gilt auch für Daten von Menschen, die sich für ein Abo-Modell entscheiden.
- Freiwilligkeit. Menschen müssen vollständig darüber informiert werden, welche ihrer Daten gesammelt werden, wie das geschieht und was damit geschieht. Dem können sie dann freiwillig zustimmen. Aber kann eine Zustimmung freiwillig sein, wenn es sich um eines der größten sozialen Netzwerke handelt, das jahrelangen Mitgliedern die Wahl lässt zwischen personalisierter Werbung oder ursprünglich mindestens 120 Euro pro Jahr? Meta hat die Abopreise inzwischen reduziert.
Drittes Verfahren: Weniger personalisierte Werbung
Im Gerichtsverfahren des vzbv von 2024 (Kammergericht Berlin, Az. 5 Ukl 9/25) geht es um die Option der weniger personalisierten Werbung. Darin moniert er unter anderem, dass Nutzer:innen zunächst generell der Werbefinanzierung zustimmen müssen und erst dann informiert werden, dass sie bei der weniger personalisierten Werbung mit Werbeunterbrechungen rechnen müssen.