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Lebensmittel nach dem Öffnen "gekühlt lagern": Angaben oft zu vage

Stand:
Wie lange sind Lebensmittel nach dem Öffnen haltbar – und gehören sie dann in den Kühlschrank? Marktchecks der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern von 2018 und 2023 zeigen: Viele Hersteller machen dazu keine oder unklare Angaben. Verbraucher:innen brauchen dazu aber verständliche Hinweise.
Ein geöffneter Kühlschrank mit Lebensmitteln wie Eiern, Salami, Tomatenmark

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Produkte enthalten keine konkreten Hinweise zur Lagerung oder Haltbarkeit nach dem Öffnen.
  • In Marktchecks von 2018 und 2023 bewertete die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 230 Produkte. Auf 107 Produkten war kein Verzehrzeitraum angegeben.
  • Hersteller sind verpflichtet, Angaben zur Lagerung und Haltbarkeit nach dem Öffnen zu machen, wenn Sie notwendig sind. Sie selbst entscheiden aber, mit welchem Wortlaut.
  • Konkrete Angaben wie "bei +2 bis + 6°C lagern" oder "innerhalb von 3 Tagen verbrauchen" helfen, Risiken zu vermeiden und Lebensmittelverschwendung zu reduzieren.
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Lebensmittel nach dem Öffnen: Wie lange sind sie noch haltbar? 

Ob Milch, Mayonnaise oder Haferdrink – viele verpackte Lebensmittel werden nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahrt. Doch viele Verbraucher:innen sind beim Thema Haltbarkeit und Lagerung unsicher, wie lange sie dann noch genießbar sind. Denn Hinweise wie "nach dem Öffnen kühl lagern" und "alsbald verzehren" helfen nicht weiter. Was bedeutet "kühl" konkret? Und wie viele Tage sind mit "alsbald" gemeint? 

In zwei Marktchecks untersuchte die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2018 und 2023, ob auf Produkten ausreichend auf den Umgang mit geöffneten Lebensmitteln hingewiesen wird. Im Marktcheck von 2018 ging es dabei um einen Mix aus 213 Produkten verschiedener Lebensmittelgruppen, im Marktcheck von 2023 speziell um Haferdrinks in Barista-Qualität. Heraus kam: Nur bei einem Teil der verpackten Lebensmittel waren überhaupt Hinweise dazu zu finden. Vielfach fehlten klare Angaben zur Aufbewahrung und Verzehrfrist. 

Laut Artikel 25 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Hersteller unter bestimmten Bedingungen angeben, wie ein Produkt nach dem Öffnen aufbewahrt werden muss und wie lange es haltbar ist. Ob und wie das geschieht, liegt allerdings im Ermessen und in der Verantwortung des Herstellers. 

In der Praxis zeigte sich: Diese Verantwortung wird sehr unterschiedlich ausgelegt. Fast die Hälfte, der im Jahr 2018 bewerteten Produkte, trug keinen Hinweis zum Verzehrzeitraum. Vor allem bei ungekühlt haltbaren Lebensmitteln wie H-Milch, Grillsaucen oder Saft fehlten häufig Angaben zur Lagerung nach dem Öffnen. 

Bei gekühlt gelagerten Produkten wie Feinkostsalaten, Räucherlachs oder frischer Milch war der Hinweis zur Kühllagerung der geschlossenen Produkte für die Gewährleistung des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums bei allen Produkten vorhanden. Nur bei 24 von 100 Produkten fand sich ein zusätzlicher Hinweis, wie sie nach dem Öffnen gelagert werden sollten. 

Auch bei der Angabe zum empfohlenen Verzehrzeitraum herrscht Verwirrung: Häufig verwendete Begriffe wie "bald", "alsbald" oder "zeitnah" sind nicht eindeutig. Während bei Räucherlachs damit möglicherweise nur ein bis zwei Tage gemeint sind, könnten bei Mayonnaise auch mehrere Wochen gemeint sein. Das lässt sich für Verbraucher:innen kaum einschätzen. 

Marktcheck 2018: Große Unterschiede bei 213 Produkten 

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern bewertete 2018 insgesamt 213 Lebensmittel aus elf Produktgruppen im Hinblick auf Kühlhinweise und Verzehrzeiträume nach dem Öffnen. 107 Produkte enthielten überhaupt keine Angabe zur Verzehrfrist nach dem Öffnen der Verpackung. 

Ungekühlt verkaufte Produkte: 

Für ungekühlt verkaufte Produkte ändern sich aus Sicht der Verbraucherzentralen nach dem Öffnen die Aufbewahrungsbedingungen gravierend. Für Verbraucher:innen sind diese Angaben deshalb unerlässlich. 

Von den 113 Produkten, die vor dem Öffnen nicht im Kühlschrank aufbewahrt werden, trugen 16 keinen Hinweis, dass sie nach dem Öffnen gekühlt werden sollten. Dazu gehörten Saft, H-Milch, Grillsaucen oder Mayonnaise. 42 Produkte waren ohne Angabe eines Verzehrzeitraumes

Gekühlt verkaufte Produkte: 

Alle 100 gekühlt verkauften Lebensmittel trugen in Verbindung mit dem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum für das geschlossene Produkt einen konkreten Hinweis zur Kühllagerung. Zu den untersuchten Produkten gehörten etwa Feinkostsalat mit Geflügel oder Krebstieren, geriebener Käse, frische Milch und Räucherlachs. Einen Hinweis zur Kühllagerung nach dem Öffnen trugen allerdings nur 24 Produkte

Bei 65 Produkten wurde kein Verzehrzeitraum angegeben. Diese Angabe ist jedoch aus Sicht der Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern unerlässlich. Besonders häufig wurden vage Begriffe verwendet: "alsbaldig", "kühl", "innerhalb weniger Tage" – ohne weitere Erläuterung. 

Diese Formulierungen sind für Verbraucher:innen schwer zu interpretieren, besonders bei sensiblen Lebensmitteln wie Räucherlachs oder Feinkostsalaten, wo Verderb nicht immer sichtbar ist.

Marktcheck 2023: Fokus auf Haferdrinks in Barista-Qualität 

2023 untersuchte die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern erneut die Kennzeichnung – diesmal am Beispiel von 17 Haferdrinks in Barista-Qualität, also einem Produkt mit wachsender Marktpräsenz. Allerdings gibt es keine einheitliche Bezeichnung bei dieser Produktgruppe. Daher fallen die Beschreibungen sehr unterschiedlich aus, von "Haferdrink" über "Getränk auf Haferbasis" bis "Bio Getränk auf fermentierter Haferbasis und Sojabasis". 

Sobald die Verpackung geöffnet wurde, sollten Pflanzendrinks als empfindliche Lebensmittel im Kühlschrank aufbewahrt werden. Sie sollten möglichst bei Temperaturen von bis zu sieben Grad Celsius gelagert werden. Alle 17 Haferdrinks trugen einen Hinweis zur Lagerung nach dem Öffnen und zur Haltbarkeit

Die Lagerhinweise fielen je nach Hersteller sehr unterschiedlich aus:

  • Nur viermal wurde eine konkrete Temperatur genannt.
  • Achtmal erfolgte ein Hinweis auf die Lagerung im Kühlschrank.
  • Fünfmal wurde nur unbestimmt von "kühl" oder "gekühlt" gesprochen. 

    Für besonders empfindliche Lebensmittel können Temperaturen von bis zu 10 Grad Celsius, wie beispielsweise im Bereich der Kühlschranktür zu warm sein. "Kühle" Lagerung könnte bedeuten, dass das Produkt in ungeheizten Räumen, wie beispielsweise Vorratskammern und Kellerräumen, aufbewahrt werden kann. 

Neben dem Lagerungshinweis zur Kühlung der Produkte ist auch der Verzehrzeitraum wichtig. Im Marktcheck war auf allen 17 Produkten ein Verzehrzeitraum angegeben:

  • Elfmal wurde eine konkrete Zeitspanne angegeben.
  • Sechsmal wurde ein unbestimmter Begriff genutzt, wie "rasch", "alsbald", "nur begrenzt haltbar" oder "innerhalb weniger Tage verzehren". 

Warum klare Hinweise so wichtig sind: Das fordern die Verbraucherzentralen 

Unklare oder fehlende Hinweise zur Lagerung von Lebensmitteln vor und nach dem Öffnen, sowie Hinweise zum Verzehrzeitraum können sich auf die Gesundheit der Verbraucher:innen auswirken. Vor allem dann, wenn verderbliche Ware falsch gelagert wird. Besonders für empfindliche Menschen wie Kinder, Schwangere oder Ältere kann das ein Risiko sein. 

Die vagen Begrifflichkeiten verunsichern Verbraucher:innen, denn was bedeutet zum Beispiel "alsbald"? Heute, morgen oder nächste Woche? Und bedeutet "kühl": auf dem Fliesenboden, im Keller oder im Kühlschrank? Das kann zur Folge haben, dass Lebensmittel, die eigentlich noch genießbar sind, weggeworfen werden. 

Allgemeine Begriffe wie "kühl", "gekühlt“ oder "im Kühlschrank" wurden im Marktcheck von 2018 bei 115 von 121 Produkten, die einen Kühlhinweis trugen, verwendet. Das ist aus Verbrauchersicht nicht ausreichend. Hilfreich sind hingegen präzise Formulierungen wie "bei +2 bis +6°C lagern". So lassen sich nicht nur Gesundheitsrisiken vermeiden, sondern auch unnötige Lebensmittelabfälle reduzieren. 

Angaben wie "alsbald", "schnell" oder "zügig" wurden bei 55 von 106 Produkten, die mit einer Angabe zum Verzehrzeitraum gekennzeichnet waren, gefunden. Hier sollte es konkrete Angaben in Form von Zeitspannen, etwa in Tagen, Wochen oder Monaten, geben. Auch der Hinweis „innerhalb weniger Tage“ ist zu allgemein. 

Besonders verwirrend werden Begriffe, wenn sie für verschiedene Produktgruppen verwendet werden. Während mit dem Begriff „alsbaldig“ zum Beispiel beim empfindlichen Produkt Räucherlachs wenige Tage gemeint sind, bedeutet er bei weniger empfindlichen Produkten wie etwa Mayonnaise, offensichtlich einen Verzehrzeitraum von mehreren Wochen.

Bei den Barista-Haferdrinks sah es im Marktcheck von 2023 ähnlich aus: Viele Hersteller machten keine genauen Angaben zur Haltbarkeit nach dem Öffnen oder sie verwendeten unklare Formulierungen. Dabei sind solche Produkte meist ungekühlt haltbar, sollten nach dem Öffnen aber gekühlt gelagert und zeitnah verbraucht werden. 

Gerade bei Produkten, die ungekühlt verkauft werden, aber nach dem Öffnen empfindlich sind, sind klare Hinweise entscheidend, weil sie gesundheitliche Risiken für Verbraucher:innen und Lebensmittelverschwendung minimieren können. 

Die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern erwartet, dass Lagerungshinweise für die Zeit nach dem Öffnen auf den Produkten zu finden sind. Bei allgemeinen Angaben wie "nach Anbruch gekühlt lagern" bleibt Verbraucher:innen aber zu viel Interpretationsspielraum. Auch beim Verzehrzeitraum blieben die Aussagen schwammig. Sie müssen aber klar, leicht verständlich und eindeutig sein. Begriffe wie "alsbald" oder "zügig" sind nicht eindeutig genug.

Was Verbraucher:innen tun können 

Auch wenn die Hersteller in der Pflicht stehen, können Sie als Verbraucher:in etwas tun:

  • Vertrauen Sie nicht allein auf allgemeine Hinweise. Fehlen klare Angaben, bewahren Sie das Produkt sicherheitshalber im Kühlschrank auf.
  • Prüfen Sie das geöffnete Lebensmittel mit allen Sinnen. Schauen, riechen, schmecken – so lässt sich ein Verderb oft erkennen.
  • Notieren Sie das Öffnungsdatum auf der Verpackung. Das ist hilfreich bei Saucen oder Pflanzendrinks. So behalten Sie die Haltbarkeit besser im Blick.
  • Beachten Sie die empfohlene Kühlschranktemperatur. Lagern Sie empfindliche Produkte bei +2 bis +6 Grad Celsius – Je nach Gerät und Einstellung wird diese Temperatur in dem Fach über dem Gemüsefach erreicht.
  • Achten Sie auf Hygiene. Entnehmen Sie Lebensmittel mit sauberem Besteck und vermeiden Sie es, direkt aus der Verpackung zu trinken.
  • Besondere Vorsicht bei empfindlichen Gruppen. Für Kinder, Schwangere, Hochbetagte oder Kranke kann ein verdorbenes Produkt schnell gesundheitsgefährdend werden.
  • Füllen Sie den Inhalt geöffneter Kartonverpackungen gegebenenfalls in durchsichtige Gefäße um, damit Sie sie besser prüfen können.
  • Entsorgen Sie aufgewölbte Kartonverpackungen und den Inhalt.
  • Flockt das Eiweiß des Pflanzendrinks aus, kann das aber auch durch die Säure des Kaffees geschehen sein. Das sieht eventuell unappetitlich aus, ändert aber nicht den Geschmack. Das Getränk ist dann nicht verdorben.

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