Die Digitalisierung des Haushaltes und der Alltagsgegenstände ist mittlerweile so stark vorangeschritten, dass die meisten elektronischen Geräte internetfähig sind oder die Daten der Geräte elektronisch ausgelesen werden können. Ob Haushaltsgegenstände, Smartphones, Uhren oder Kinderspielzeug – viele Geräte sammeln Daten über die Nutzer.
Ein sich selbst füllender Kühlschrank, eine Schritte zählende Uhr, selbst mitspielende Kinderpuppen oder eine Sprachenapp auf dem Smartphone versprechen ein innovatives und komfortableres Leben. Viele Alltagsgegenstände sammeln Daten, um dem Bediener einen Mehrwert zu bieten. Ohne eine entsprechende Datensammlung und Auswertung wäre kein Smart Home-Betrieb möglich und Fitnesstracker, viele Smartphone-Apps oder viele elektronische Helfer mehr oder weniger nutzlos.
Dennoch ist festzustellen, dass viele Anbieter zu viele Nutzerdaten sammeln. Das bekannteste Beispiel ist die Standortbestimmung von google-Produkten: Nnahezu jede App, auch wenn sie ortungebunden angewendet werden könnte, möchte die Standortdaten erfassen oder weitergehende Zugriffe auf das Telefonbuch oder das Mikrofon erhalten.
Je mehr Daten gesammelt und ausgewertet werden, desto intensiver ist der Eingriff. Nutzer müssen vorab informiert werden, welche Daten beziehungsweise Informationen vom Anbieter gesammelt werden sollen. Erfolgt diese Information nicht, verstößt der Anbieter gegen das Transparenzgebot nach der Datenschutzgrundverordnung. Auch kann in den meisten Fällen nicht davon ausgegangen werden, dass Anbieter ein berechtigtes Interesse an der Auswertung der Nutzungsgewohnheiten der Verbraucher haben.
Einige Anbieter machen den Abschluss eines Vertrages davon abhängig, dass Daten erhoben und verwertet werden. Wenn Daten erhoben werden, die für die Durchführung des Vertrages nicht notwendig sind, stellt dies einen Verstoß gegen das Kopplungsverbot dar.
Da google viele Daten ohne Einwilligung der Nutzer verwendet, sich die Datenweitergabe an Dritte vorbehielt und auch die Datenschutzerklärung für Leser nicht verständlich ist, klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erfolgreich gegen den Internetriesen: Das Kammergericht Berlin erklärte große Teile der Datenschutzerklärung für rechtswidrig (Urt. des KG Berlin vom 21. März 2019, Az. 23 U 268/13 – nicht rechtskräftig). Ein weiteres Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist nun wahrscheinlich.
Hinweis:
Werden Verbraucherdaten durch ein Unternehmen ohne Rechtsgrundlage gesammelt und ausgewertet, müssen Anbieter mit saftigen Geldbußen rechnen. Bei Verstößen sind Geldbußen bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes möglich!
Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 03/2019 erschienen.