Wegen "bauspartechnischer Gründe" wollte die BSQ Bauspar AG sich vorbehalten, bei bestimmten Verträgen die Laufzeit einseitig zu begrenzen. Gegen diese intransparente Klausel ging die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gerichtlich vor. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab ihr in einem Versäumnisurteil Recht (Az 7 O 1987/16 vom 14.03.2017).
Die Bausparkasse berief sich dabei auf folgende Klausel, die nunmehr für intransparent und damit rechtswidrig erklärt wurde: "Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf. [ ]."
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg konnte mit ihrer Klage einen Erfolg für Verbraucher erreichen. Die BSQ Bauspar AG kann sich nun nicht mehr auf diese Klausel berufen. Von der Bausparkasse wurde vor Gericht eingewendet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe die Klausel genehmigt. Eine solche Genehmigung entzieht die Klausel allerdings nicht einer AGB-rechtlichen Kontrolle.
In einem Schreiben hatte die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren Kunden behauptet, Verträge des Tarifs Q16 aufgrund dieser Klausel vorzeitig beenden zu können. Die angeschriebenen Kunden sollten der BSQ mitteilen, ob sie den Vertrag mit geringeren Zinsen als Basisvariante weiterführen oder sich das Guthaben samt Bonus auszahlen lassen wollten, was einer Kündigung des Vertrags entspräche. Die Verbraucherzentrale ging gerichtlich gegen die Klausel vor. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hielt die angegriffene Klausel für rechtswidrig.
Verbraucher, denen die BSQ Bauspar AG die Laufzeit ihres Vertrags mit Bezugnahme auf diese Klausel gekürzt hat, können sich auch nachträglich noch dagegen wehren. Sie sollten Vertragstreue einfordern, also rückwirkend die Fortsetzung des Vertrages zu den alten Bedingungen sowie die Gutschrift der vereinbarten Zinsen verlangen.
Einen Musterbrief finden Verbraucher unter: www.vz-bw.de/bausparkassen