Das Wichtigste in Kürze
- Wer bei der Sparkasse Ulm einen Riester-geförderten VorsorgePlus Vertrag abgeschlossen hat, kann Kosten zurückverlangen, auch rückwirkend.
Regelmäßig beschweren Verbraucher sich über erneute Abschlusskosten in ihrem laufenden Riester-Vertrag. Mit Ende der Ansparphase des Riester-Vertrags und Übergang in die Rentenbezugsphase erhalten Verbraucher ein oder mehrere Vertragsangebote über die Rentenleistungen.
Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie neu anfallende Kosten bezahlen, über die sie bei Abschluss der Verträge nicht informiert wurden. Sie haben allenfalls eine Information darüber enthalten, dass „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werden“, so der Wortlaut einer üblichen Klausel im Vertrag. Konkretere Informationen haben sie nicht erhalten.
Da die Rechtsfrage bezüglich der Zulässigkeit vorvertraglich nicht näher bezifferter Kosten von grundsätzlicher Bedeutung ist, nutzen wir im Interesse der Verbraucher unsere Abmahn- und Verbandsklagebefugnis. Die zu klärende Rechtsfrage hierbei ist, ob Entgelte, die vorvertraglich nicht beziffert wurden, überhaupt geschuldet werden oder ob der Anbieter allenfalls Fremdkosten auf Verbraucher abwälzen, nicht aber neue Provisionen vereinnahmen darf.
Von diesem Verhalten betroffen sind potentiell rund 640.000 Kunden von Riester Banksparplänen, 3.250.000 Kunden von Riester Fondssparplänen sowie Kunden von 1.818.000 Riester-Bausparverträgen.
Nun ist ein erster Erfolg zu verbuchen: Die Sparkasse Ulm hat sich dazu verpflichtet, sich nicht mehr auf die angegriffene Klausel zu berufen. Wer bei der Sparkasse Ulm einen Riester-geförderten VorsorgePlus Vertrag abgeschlossen hat, kann die bezahlten Kosten nun zurückverlangen, auch rückwirkend.
Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 01/2020 erschienen.