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Sport zu Coronazeiten

Stand:
Nach langer Schließzeit öffnet endlich das Sportstudio wieder und Fitnessbegeisterte finden einen anderen Sportbetrieb wie vor der Schließung vor. Nicht alles, was neu ist, muss geduldet werden.
Junge Frau macht Sport im Vordergrund liegen Hanteln
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Nach langer Schließzeit öffnet endlich das Sportstudio wieder und Fitnessbegeisterte finden einen anderen Sportbetrieb wie vor der Schließung vor. Nicht alles, was neu ist, muss geduldet werden. Prinzipiell sind bloße Unannehmlichkeiten zunächst hinzunehmen. Was eine bloße Unannehmlichkeit ist und was eine Einschränkung, das ist nicht unbedingt einfach abzuschätzen.

Wurde ein Fitnessstudiovertrag geschlossen, so müssen sich beide Parteien grundsätzlich an das ursprünglich Vereinbarte halten.

Wenn Kunden wegen Änderungen kündigen wollen, müssen sie dazu zwei Dinge beachten: bei ungewollten Änderungen ist dem Betreiber zunächst die Chance zu geben, die Änderung rückgängig zu machen. Dies bedeutet, dass den Änderungen nachweisbar widersprochen wurde und der Studiobetreiber trotz Aufforderung die neuen Umstände beibehält. Wenn der Studiobetreiber nichts ändert, ergibt sich daraus nicht unbedingt ein Kündigungsgrund. Dann gilt es zunächst zu klären, ob es sich um reine Unannehmlichkeiten handelt, die zu tolerieren sind, oder aber schwerwiegendere Änderungen vorliegen. Doch auch hier ist nach dem Schweregrad der Änderung zu unterscheiden, ob nicht ggfs. eine Beitragskürzung näher liegt, als eine außerordentliche Kündigung.

Ein Sonderkündigungsrecht ist nach dem Bundesgerichtshof dann gegeben, wenn das Angebot signifikant geändert wird, also wenn gravierende Gründe auftreten, die bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt und nicht vorhersehbar waren (BGH, Urt. v. 08.02.2012, Az. IIX ZR 42/10).  

So rechtfertigen beispielsweise eine unzumutbare Verlegung des Studiostandortes, kürzere Öffnungszeiten, Preiserhöhungen, die Umwandlung eines Damenstudios in ein gemischtes Studio, der Wegfall von entscheidenden Sport- und Wellnessmöglichkeiten (Schließung der Sauna oder des Schwimmbades, eine erhebliche Reduzierung der vorhandenen Geräte und Trainingsmöglichkeiten), die mangelnde Wartung der Geräte und mangelnde Hygiene im Studio, oder längerfristige und störende Bauarbeiten die außerordentliche Kündigung des Vertrages.

Ob coronabedingte Einschränkungen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, ist gerichtlich noch nicht geklärt. Generell kommt es aber auch hier darauf an, ob der Sportbetrieb mit Unannehmlichkeiten verbunden, nur eingeschränkt möglich oder gänzlich unzumutbar ist. Müssen nur bestimmte Hygienevorschriften eingehalten werden (Desinfektion der Geräte nach jeder Nutzung), so wird man dies als Unannehmlichkeit hinnehmen müssen. Ein Umziehen auf der Straße weil die Umkleiden geschlossen sind, ein längerfristiger Wegfall der Duschmöglichkeit, der Wegfall von Fitnesskursen, nur eine Teilnutzung der Geräte oder die Beschränkung der Trainingszeit beziehungsweise die Begrenzung der Besucherzahlen im Studio sind meist mehr als bloße Unannehmlichkeiten, so dass der Sportbetrieb für den Nutzer möglicherweise nicht mehr sinnvoll möglich ist.

Je nach Schwere der Einschränkungen, können Mitglieder zunächst eine Kürzung des Beitrages verlangen und in schweren Fällen der Beeinträchtigung sogar den Vertrag kündigen. Empfehlenswert ist daher das Gespräch mit dem Anbieter zu suchen und eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Können Beschränkungen nicht oder nur unzumutbar beseitigt werden, steht Sportlern immer noch die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung offen.


Dieser Artikel ist auch in der Verbraucherzeitung 3/2020 erschienen.

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