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Unerwünschte Werbung – täglicher Ärger für Verbraucher

Stand:
Überquellende Briefkästen, vollgestopfte E-Mail-Postfächer oder unerwünschte Anrufe sorgen für täglichen Ärger bei Verbrauchern. Die meisten Zuschriften und Anrufe sind jedoch unzulässig!
Briefkasten voll mit Werbung

Überquellende Briefkästen, vollgestopfte E-Mail-Postfächer oder unerwünschte Anrufe sorgen für täglichen Ärger bei Verbrauchern und eine große Beratungsnachfrage bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die meisten Zuschriften und Anrufe sind unzulässig und haben in der Vergangenheit zu zahlreichen Verfahren gegen Anbieter geführt.

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Telefon-, SMS- und MMS-Werbung

Die Anrufe oder Nachrichten erfolgen häufig wegen eines vermeintlichen Gewinnspiels, eines Zeitungsabos oder der Vertragsanpassung durch die Versicherung oder den Telekommunikationsanbieter. Dennoch dürfen Unternehmen Verbraucher nur telefonisch kontaktieren, wenn diese der Kontaktaufnahme zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Insofern ist es nicht ausreichend, wenn Verbraucher zu Beginn des Gespräches um Erlaubnis gefragt werden – die Erlaubnis muss schon vor dem Anruf gegeben worden sein. Anrufer dürfen ferner die Rufnummer nicht unterdrücken.

Als Verbraucher muss man diese Anrufe nicht dulden: Werden solche Anrufe bei der Bundesnetzagentur angezeigt, können anrufende Firmen mit empfindlichen Bußgeldern (bis zu 300.000 Euro) bestraft und die Rufnummern abgeschaltet werden. Die Meldung kann per Online-Formular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur oder per E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de erfolgen. Um gegen die lästigen Anrufe wirksam vorgehen zu können, sollten Verbraucher möglichst genaue Angaben über den Anruf machen (Rufnummer, Datum, Uhrzeit, Name des Anrufers/der Firma).

Briefkastenwerbung

Bei der Briefkastenwerbung sind verschiedene Werbesendungen möglich: nicht adressierte oder adressierte Werbung sowie Werbung, die in anderen Produkten steckt (Wochenzeitung mit Werbebeilagen). Nicht namentlich an den Verbraucher adressierte Werbung muss nicht geduldet werden. Ein deutlicher Hinweis auf dem Briefkasten (beispielsweise „Keine Werbung“) muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs beachtet werden. Auch die Post muss sich bei teiladressierten Werbesendungen (beispielsweise „Alle Bewohner des Hauses XY-Straße“) an ein Verbot halten. Generell ist bei einem Verstoß ein Vorgehen gegen die Postdienstleister und gegen den Werbenden möglich.

Wenn die Werbung direkter Bestandteil der Zeitung ist, hilft ein Aufkleber „Keine Werbung“ nicht weiter. Oftmals verteilen Zeitungsausträger aber die kostenfreie Zeitung und die Werbung separat. Bei einem entsprechenden Hinweis auf unerwünschte Werbung dürfen die Austräger dann auch nur die Zeitungen einwerfen. Die an einen Empfänger adressierte Werbung muss durch die Post zugestellt werden. Jedoch kann man sich gegen die weitere Zusendung von Werbung erfolgreich wehren. Dazu muss gegenüber der Firma der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung widersprochen werden. Hält sich das Unternehmen nicht daran, kann gegen dieses ein Bußgeld verhängt werden. Daneben kann man sich auf der sogenannten „Robinsonliste“ eintragen. Mitgliedsunternehmen des Deutschen Dialogmarketing Verbandes e.V. (DDV) dürfen diese Adresse dann nicht mehr verwenden.

E-Mail-Werbung

Trotz guter Sicherheitsprogramme und Filter gelangen täglich mehrere SPAM-Mails in jedes E-Mail-Postfach. Spammer kaufen Datensätze und verschicken dann automatisiert massenhaft SPAM-Mails. Auch bei dem Versand von E-Mails gilt, dass nur derjenige angeschrieben werden darf, der seine vorherige Zustimmung zum Erhalt von Werbe-Mails gegeben hat. Zwar haben Verbraucher auch hier die Möglichkeit, die Absender aufzufordern, die Werbezusendung zu unterlassen oder sie können sich auf die Robinsonliste setzen lassen, jedoch ist dies nur dann sinnvoll, wenn die E-Mail auch tatsächlich von einem bekannten Unternehmen stammt. In den meisten Fällen sitzen die Absender jedoch im Ausland und würden durch eine Antwort nur die Bestätigung erhalten, dass die gekaufte E-Mail-Adresse auch tatsächlich funktioniert. Sinnvoll ist es in solchen Fällen, den Absender automatisiert zu blockieren, um zukünftig keine unerbetenen E-Mails mehr zu erhalten.

Hinweis:

Bei der Bestellung von Waren oder bei Vertragsabschlüssen sollte der Kontaktaufnahme zu Werbezwecken von vornherein widersprochen werden, das heißt, die entsprechenden Felder zur Genehmigung sollten nicht angekreuzt werden. Wurde die Genehmigung bereits abgegeben, kann diese jederzeit widerrufen werden. Um sich gegen Werbung zu wenden, empfiehlt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nfolgende Formulierung: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten zum Zweck der Direktwerbung (Artikel 21 Absatz 2 Datenschutz-Grundverordnung).“

 


Dieser Artikel ist in der Verbraucherzeitung 03/2019 erschienen.

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