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Neues Schreiben: Was Riester-Sparer der KSK Kaiserslautern wissen müssen

Stand:
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat gegen die Kreissparkasse Kaiserslautern erfolgreich wegen unzulässiger Zinsanpassungsklauseln geklagt. Die Kreissparkasse bietet den Kunden fünf Wahlmöglichkeiten zur Weiterführung des Vertrags an, diese jedoch unattrakiv und teilweise kritikwürdig.
Berechnung verschiedener Geldbeträge mit Taschenrechner

Das Wichtigste in Kürze:

  • Die Kreissparkasse hat ihre Kunden wegen rechtswidriger Zinsanpassungsklauseln am 12.06.2020 erneut angeschrieben und mit Frist bis zum 15.07.2020 um Rückmeldung zu den am 31.01.2020 offerierten fünf Wahlmöglichkeiten gebeten.
  • Die Verbraucherzentrale rät Betroffenen weiterhin zu Gelassenheit. Die Kreissparkasse darf nicht einseitig eine neue Zinsanpassungsklausel festlegen, sie muss sich mit ihren Kunden einigen.
  • Die Verbraucherzentrale stellt Betroffenen einen neuen Musterbrief zur Verfügung, wenn diese ihre berechtigten Ansprüche noch ein letztes Mal außergerichtlich durchzusetzen versuchen möchten.
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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat in zwei Verfahren gerichtlich feststellen lassen, dass Zinsanpassungsklauseln der Kreissparkasse Kaiserslautern unzulässig waren (Landgericht Kaiserslautern Az. 2 O 756/18, Urteil vom 2. März 2020 und OLG Zweibrücken Az. 7U 97/18, Beschluss vom 17.09.2019, jeweils rechtskräftig).

Der aktuelle Stand (04.09.2020)

Mit einem Schreiben an ihre Kunden vom 31. Januar 2020 versucht die Kreissparkasse, ihre bislang rechtswidrige Zinsanpassung auf eine neue rechtskonforme Grundlage zu stellen. Hierzu möchte sie mit ihrem Kunden neue Vereinbarungen treffen und bietet ihnen verschiedene Optionen an, von der Fortsetzung des Vertrags bis hin zur Beendigung.

Sämtliche Optionen sind aber kritikwürdig. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale setzt die Kreissparkasse mit dem nunmehr angebotenen Zinsanpassungsverfahren erneut geltendes Recht nicht um und benachteiligt ihre Kunden weiterhin. Die Verbraucherzentrale hat daher betroffenen Kunden mit einem eigenen Musterbrief unterstützt. Etliche Kunden haben diesen bereits verwendet und die Kreissparkasse aufgefordert, interessengerechte Parameter in der Zinsanpassungsklausel festzulegen. Allerdings ohne Erfolg.

Die Kreissparkasse  hat in einem fünfseitigen Schreiben vom 20.03.2020 die Einwände der Kunden zurückgewiesen und beharrt auf ihrer Position und den bereits angebotenen Optionen. Die Kreissparkasse ist der Meinung, dass sie die Grundzinsen in der Vergangenheit korrekt angepasst habe und versucht mit der neuen Vereinbarung nun, das bisher angewandte Verfahren festzuschreiben. Sie behauptet, dass sich die neuen Vereinbarungen an der bisherigen Rechtsprechung orientieren würden. Diese Einschätzung teilt die Verbraucherzentrale nicht. Am 12.06.2020 hat die Kreissparkasse etliche Kunden erneut angeschrieben und bat mit neuer Frist bis zum 15.07.2020 um Rückmeldung zu den offerierten Optionen.

Nun liegen die ersten Schlichtersprüche vor. Der Ombudsmann des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands schlägt den Kunden vor, sich mit der Kreissparkasse auf Option I des Angebots vom 31.01.2020 zu einigen. In seiner ausführlichen Stellungnahme verweist er auf die noch ungeklärte Rechtslage und empfiehlt Kunden, die den Streit beigelegt sehen wollen, das Angebot der Kreissparkasse anzunehmen, das er für wirtschaftlicher hält. Der Ombudsmann stellt die Vorgaben des Bundesgerichtshofes zur relativen Zinsanpassung infrage und verteidigt die Position der Sparkasse, die lediglich eine absolute Zinsanpassung angeboten hat. Ferner weist er Verbraucher auf das Verjährungsrisiko hin. Verbraucher, die sich für die vom Ombudsmann präferierte Option I entscheiden, verzichten allerdings auf mögliche Zinsnachforderungen seit Vertragsabschluss. Je nach Vertrag geht es um mehrere hundert Euro Zinsnachzahlung. Ob und inwieweit diese Zinsforderung der Verjährung interliegt, ist zwar nicht abschließend geklärt, das OLG Dresden hat diese Rechtsfrage aber bereits zu Gunsten der Verbraucher entschieden (Az. 5 MK 1/19 und Az. 5 MK 1/20).

Was können Betroffene nun tun?

Wir sind der Auffassung, dass den Sparern deutlich mehr Zinsen zustehen, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Die Rechtsprechung, auf welche die Kreissparkasse verweist, lässt Spielraum. So stützt auch die Verbraucherzentrale ihre Argumentation auf die bisherige Rechtsprechung. Darauf nahm auch der Musterbrief der Verbraucherzentrale Bezug. Eine unwirksame Vertragsklausel kann nicht einseitig von einem Vertragspartner neu festgelegt und ersetzt werden. Vielmehr bedarf es, sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, einer neuen, fairen und transparenten Vereinbarung beider Parteien. Sie sollten der Kreissparkasse noch eine letztmalige Gelegenheit geben, eine faire und transparente Vereinbarung mit Ihnen zu treffen. Dazu stellen wir Ihnen einen neuen Musterbrief  zur Verfügung. Der Kreissparkasse gegenüber sollte deutlich gemacht werden, dass Sie Ihre Rechte auch gerichtlich durchzusetzen bereit sind. Immerhin ist unstreitig, dass die bisherigen Zinsanpassungsklauseln rechtswidrig waren. Und auf eine neue zulässige Klausel haben Sie sich ja nie geeinigt.

Von der Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands dürfen Sie derzeit keine Hilfe erwarten. Sie hat, wie wir von Verbrauchern erfahren haben, eine Schlichtung bezüglich der Zinsanpassung mit Verweis auf die Verfahrensordnung abgelehnt, weil dazu angeblich keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorläge. Wie mit dieser Einschätzung die Behauptung der Kreissparkasse Kaiserslautern in Einklang zu bringen ist, dass deren Zinsanpassung im Einklang mit ebendieser Rechtsprechung stünde, bleibt offen. Wir haben die Finanzaufsicht bereits über den Sachverhalt informiert. Auch Sie können sich mit Ihrer Beschwerde direkt an die BaFin wenden.

Verbraucher, die Streit mit der Kreissparkasse beenden möchten, können eine der angebotenen Optionen wählen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale sind jedoch alle Optionen kritikwürdig und nicht im Sinne der Verbraucher.

 

Was passiert, wenn es zu keiner Einigung kommt?

Wenn es zu keiner Vereinbarung kommt, bleibt die Sache weiterhin ungeregelt. Das heißt, die Kreissparkasse wird den Grundzins Ihres Vertrages nach dem von ihr favorisierten Verfahren anpassen.

Es ist allerdings absehbar, dass in nächster Zukunft weitere Gerichtsentscheidungen zur Zinsanpassung gefällt werden. Es laufen derzeit mehrere Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachen, die zwar nicht ganz identische Sachverhalte betreffen, aber doch ähnliche. Möglicherweise erhalten Sie hier weiteren Rückenwind für Ihre Forderungen. Wenn Sie sich also derzeit auf keine der vorgeschlagenen Optionen mit der Kreissparkasse Kaiserslautern einigen wollen, können Sie, bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, auch den Ausgang dieser Verfahren abwarten. Eventuell werden diese anderen Gerichtsverfahren Klarheit bringen und Ihre – oder die Position der KSK Kaiserslautern - stärken.

Wir sind der Auffassung, dass Ihre Ansprüche auf Neuberechnung und daraus resultierende Zinsnachforderung erst drei Jahre nach Beendigung des Vertrags verjähren. Sollte Ihr Sparvertrag noch laufen, können Sie das Ergebnis weiterer Rechtsprechung abwarten.

Wichtig zu wissen: Die Kreissparkasse Kaiserslautern kann den riestergeförderten Vertrag wegen einer fehlenden Vereinbarung zur Zinsanpassung nicht ordentlich kündigen.

 

Warum wir das Schreiben der der Kreissparkasse vom 31.01.2020 und die darin angebotenen Optionen kritisch bewerten, können Sie im Folgenden nachlesen.

Worum geht es?

Mit Datum vom 31. Januar 2020 erhielten Kunden der Kreissparkasse Kaiserslautern, die einen VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben, Post von ihrer Sparkasse. Hierin werden sie aufgefordert, sich für eine von fünf angebotenen Optionen „in Bezug auf die weitere Vertragsgestaltung“ zu entscheiden.

Option I: Fortsetzung des bestehenden S-Vorsorge-Plus-Vertrages mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und verbindlicher Mindestverzinsung in Höhe von 0,3% p.a. bei einer dazugehörigen Zinsnachzahlung und gleichzeitiger Verzichtserklärung

Option II: Fortsetzung des bestehenden S-VorsorgePlus-Vertrages mit modifizierter Zinsanpassungsklausel und verbindlicher Mindestverzinsung in Höhe von 0,01% p.a.

Option III. Förderschädliche Auflösung des S-VorsorgePlus Vertrages

Option IV: Anbieterwechsel

Option V: Beratungstermin

Die Sparkasse weist darauf hin, dass „Streichungen, Ergänzungen oder anderweitige Änderungen“ nicht zulässig seien. Ferner teilte sie mit, dass sie folgende Klausel zur Anpassung des Grundzinssatzes nicht mehr anwenden würde: „Der Grundzinssatz ergibt sich aus dem jeweiligen Referenzzinssatz abzüglich eines Prozentpunktes“. Gegen eben diese Klausel war zuvor die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtlich erfolgreich vorgegangen. Das OLG Zweibrücken befand, übereinstimmend mit dem LG Kaiserslautern, die Klausel für rechtswidrig (Beschluss vom 17.09.2019, Az 7U 97/18).

 

Wie bewertet die Verbraucherzentrale die einzelnen Optionen?

Optionen I und II

Die Kreissparkasse bietet an, den Vertrag weiterzuführen. Dazu schlägt sie eine Änderung des Referenzzinssatzes zur Berechnung der Grundzinsen vor sowie ein sogenanntes absolutes Verfahren zur Zinsanpassung. Außerdem bietet sie, um negative Grundzinsen zu verhindern, eine Mindestverzinsung an. Zunächst stellen wir die Änderungen dar und bewerten diese. Anschließend gehen wir auf den kleinen, aber durchaus bemerkenswerten Unterschied zwischen Option I und Option II ein.

Grundzinsen: Änderung des Referenzzinssatzes

Im neuen Verfahren zur Zinsanpassung benennt die Kreissparkasse als Referenz einen aus zwei verschiedenen Zinssätzen zusammengesetzten Referenzzins: In den Referenzzins soll zu 30% ein gleitender 3-Monatszins (EURIBOR) und zu 70% ein gleitender 10 Jahreszins (Bundeswertpapiere) eingehen.

Die Beimischung eines 3 Monatszinses berücksichtigt einseitig das Interesse der Sparkasse, möglichst wenig Zinsen für sehr langfristig verfügbare Einlagen zahlen zu müssen. Für Altersvorsorge-Produkte mit einer Kapitalbindung von mehreren Jahrzehnten ist ein solcher Zinssatz keine geeignete Bezugsgröße, auch nicht als Bestandteil eines Mischzinssatzes.

Der gewählte gleitende 10 Jahreszins bildet die Renditen von Bundeswertpapieren ab, bekannt auch als deutsche Staatsanleihen (Bundesbank Statistik, Zeitreihe BBK01.WZ3459). Die Verzinsung deutscher Staatsanleihen liegt erheblich unter der Verzinsung, welche Kreditinstitute für Ausleihungen vergleichbarer Laufzeiten untereinander bezahlen. Die Renditen von Bundeswertpapieren sind unseres Erachtens nicht interessengerecht. Was ist dann die Alternative? Wir haben in unseren Zinsnachberechnungen für Verträge der Kreissparkasse Kaiserslautern gleitende 10-Jahres-Renditen für Hypothekenpfandbriefe unterstellt (Bundesbank Statistik, Zeitreihe BBK01.WX4260). Dabei handelt es sich um Anleihen von Banken, die speziell abgesichert sind und dadurch als besonders sicher gelten. Nach unserer Auffassung spiegeln Hypothekenpfandbriefrenditen die Marktverhältnisse der Kreditinstitute eher wider als Renditen von Staatsanleihen.

Mischzinsen sind generell problematisch, weil sie intransparent sind: Verbraucher müssen, um ihren Referenzzins nachzuvollziehen, fortlaufend eine Rechenoperation durchführen. Außerdem verhalten sich die beiden Referenzzinssätze nicht gleichartig, sodass eine schnelle Einschätzung der Referenzzinsveränderung auf den Grundzins nicht möglich ist.

Welchen Unterschied die Wahl des Referenzzinssatzes macht, zeigt folgende Gegenüberstellung:

Vergleich der Referenzzinsen, Stand Januar 2020
Referenzzins der Verbraucherzentrale (BBK01.WX4260, gleitend): 1,52%
Referenzzins der KSK: 30% BBK01.SU316G, 70% BBK01.WZ3459 0,66%

 

Kritik am neuen Grundzins der Zinsanpassung im Detail

Verfahren der Zinsanpassung

Die Kreissparkasse Kaiserslautern schlägt eine monatliche Überprüfung und Anpassung vor. Der Grundzins soll jeweils in gleicher Weise gehoben oder gesenkt werden. Man spricht von einer absoluten Zinsanpassung. Der Abstand zwischen Referenzzins und Grundzins bleibt gleich.

Aktueller Grundzinssatz

Die Kreissparkasse ermittelt aufgrund des von ihr vorgeschlagenen Verfahrens der absoluten Zinsanpassung und des verwendeten Referenzzinssatzes einen aktuellen Grundzins in Höhe von -0,34%. Zu diesem Wert kommt sie durch folgende Rechnung:

Am 31.12.2019 betrug der Referenzzins der Sparkasse 0,66%. Von diesem Referenzzins ist nun die Differenz zwischen Referenzzins und Grundzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzuziehen. Die Sparkasse gibt hierfür einen Wert von einem Prozentpunkt an. Die Sparkasse sichert sich so bezüglich der Grundzinsen eine absolute Gewinnmarge in Höhe von einem Prozentpunkt. Nach Ansicht des BGH (XI ZR 52/08) überwiegen bei einer absoluten Zinsanpassung, um die es sich hier handelt, die Interessen seitens der Bank, weshalb er eine solche als nicht interessengerecht ablehnte.

Diese absolute Zinsanpassung halten wir für nicht interessengerecht. Umso dreister ist es, dass die Sparkasse hier versucht, im laufenden Vertrag ihre Marge bezogen auf die Grundverzinsung sogar auf einen Prozentpunkt zu erhöhen! Diese Marge war zuvor nämlich geringer. Uns liegen mehrere VorsorgePlus Verträge der Kreissparkasse Kaiserslautern vor, bei denen der Abstand von Referenzzins zu Grundzins bei Vertragsabschluss geringer war als 1%. Dies betrifft vor allem Verträge, die vor März 2003 zu einem Grundzins von 4,25% abgeschlossen wurden. Im März 2003 betrug der von der Sparkasse verwendete Referenzzins 4,72% (Berechnung: 0,3*2,68% + 0,7*5,6%). Die Differenz zwischen Referenz- und Grundzins betrug in diesem Zeitraum also 0,47 Prozentpunkte.

Bei Anwendung des nun von der Sparkasse vorgeschlagenen Anpassungsverfahrens, dass der Grundzins jeweils in gleicher Höhe gesenkt und angehoben wird wie der Referenzzins sich verändert, müsste der Abstand zwischen Referenz- und Grundzins also bis heute gleichgeblieben sein:

So gerechnet betrüge der aktuelle Grundzins bei einem Referenzzins von 0,66% im Dezember 2019 0,19% (Berechnung: 0,66% – 0,47%).

Die absolute Zinsanpassung ist nach Ansicht des BGH, und der schließen wir uns an, nicht interessengerecht. Richtig wäre eine relative Anpassung. Das bedeutet: der Sparer erhält stets einen bestimmten Anteil am Referenzzinssatz. Die Marge der Bank ist damit ebenso wie die Verzinsung des Sparers abhängig von der Entwicklung des Referenzzinssatzes. Bei höheren Zinsen ist die Marge größer, sinken die Zinsen, wird die Marge kleiner. Für das oben genannte Beispiel wäre der aktuelle Grundzins demnach wie folgt zu berechnen:

Verhältnis von Grundzinssatz zu Referenzzinssatz im März 2003: 4,25/4,72 = 90%. Der Sparer erhält somit stets 90% des Referenzzinssatzes. Daraus würde sich ein aktueller Grundzins für Dezember 2019 wie folgt berechnen: 0,9* 0,66% = 0,594%.

Würde man statt mit dem Mischzins der Sparkasse mit dem von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen Referenzzins rechnen, wäre die Rechnung wie folgt:

Verhältnis von Grundzinssatz zu Referenzzins im März 2003: 4,25/5,89 = 72%

Aktueller Grundzins bei Referenzzins im Dezember 2019: 0,72* 1,55 = 1,118%. Hier sind alle Zahlen noch einmal im Überblick:

  Grundzinssatz Referenzzinssatz
Sparkasse
Referenzzinssatz
Verbraucherzentrale
März 2003 4,25 % 4,72 % 5,89 %
Dezember 2019

Angebot vom 31. Januar 2020. Neu auszuhandeln:

  • Absolute Anpassung, Sparkasse Option I und II:
    Rechnung. 0,66%-1,00%, aber mind. 0,3% (Option I) bzw. 0,01% (Option II)
  • Relative Anpassung mit Referenzzinssatz Sparkasse
    Rechnung: 4,25%/4,72%*0,66%=0,594%
  • Relative Anpassung mit Referenzzinssatz Verbraucherzentrale
    Rechnung: 4,25%/5,89%*1,55%=1,118%
0,66 % 1,55%

 

Zieht man den (einseitig an den Interessen der Sparkasse ausgerichteten) Referenzzins der Sparkasse heran, gelangt man unter Anwendung der BGH Rechtsprechung derzeit zu einer höheren Grundverzinsung als sie die Sparkasse nunmehr vorgeschlagen hat.

Bei beiden Optionen kann rein rechnerisch der Grundzinssatz in Ihrem Vertrag eine ganze Zeit lang nicht steigen, selbst wenn die Zinsen allgemein wieder steigen. Das liegt an dem Verfahren einer absoluten Zinsanpassung, bei dem sich die Sparkasse eine Marge von einem Prozentpunkt auf den Grundzins sichern möchte. Erst wenn der Referenzzins über 1,3 % bzw. 1,01% steigt, müsste die Sparkasse den Grundzins zu Gunsten der Sparer erhöhen.

Bis hierin gleichen sich die Optionen I und II der Sparkasse. Wenn Sie sich auf das von der Sparkasse vorgeschlagene absolute Zinsanpassungsverfahren nicht einlassen wollen, scheiden beide Optionen aus. Sie können dann selbst ein Zinsanpassungsverfahren vorschlagen oder die Sparkasse mit einer eigenen Forderung konfrontieren (hier ist ein Musterbrief der Verbraucherzentrale). Bezüglich der Höhe der Mindestverzinsung und Ihrer Rechte auf Nachforderung nicht gewährter Zinsen unterscheiden sich die Optionen jedoch erheblich. Dazu im Folgenden mehr:

Zum Unterschied zwischen Option I und Option II

Option I bietet mit 0,3% p.a. einen höheren Mindestzins für die Zukunft als Option II mit 0,01% p.a., und außerdem die Nachzahlung von Zinsen seit 2018. Der Haken von Option I ist, dass Verbraucher auf alle weiteren Ansprüche verzichten müssen. Wer sich weitere Ansprüche vorbehalten möchte, sollte Option I nicht wählen.

Das Angebot der Zinsnachzahlung bei Option I ist aus zwei Gründen kritikwürdig. Erstens: Die Sparkasse fordert den Verzicht auf jegliche weitergehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem bestehenden VorsorgePlus Vertrag. Dieser Verzicht geht unseres Erachtens viel zu weit. Wir raten ab, diesen zu akzeptieren. Damit könnte die Sparkasse auch andere Ansprüche, etwa fehlerhafte Buchungen, zurückweisen. Denn der Verzicht ist nicht nur auf in der Vergangenheit fehlerhaft berechnete Zinsen beschränkt. Die Sparkasse möchte mit einem solchen Verzicht ihr Risiko ausschließen, weitere Nachzahlungen leisten zu müssen.

Der zweite Kritikpunkt: Die angebotene Nachzahlung ist unseres Erachtens zu gering. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat bislang 109 VorsorgePlus Verträge der Kreissparkasse Kaiserslautern rechnerisch und rechtlich überprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass die Verbraucher im Mittel 2.128,99 und in der Spitze 3.565,85 Euro zu wenig Zinsen erhalten haben. Die gutgeschriebenen Grundzinsen entsprechen lediglich knapp der Hälfte des Betrages, den wir unter Maßgabe der BGH Rechtsprechung berechnet haben. Sie können also mehr fordern. Ob die Sparkasse einlenkt oder mauert und es auf Gerichtsverfahren ankommen lassen möchte, wissen wir nicht. Nach unseren Beobachtungen verfolgen Banken und Sparkassen stets das unternehmerische Ziel der Gewinnmaximierung. Die Sparkassen wissen, dass die meisten Kunden einen Rechtsstreit scheuen, weil die Prozesskosten meist in keinem angemessenen Verhältnis zu den Zinsforderungen stehen. Überlegen Sie, ob Sie sich bezüglich der Nachforderung von Zinsen mit der Kreissparkasse gerichtlich streiten wollen. Wenn Sie uns mit der Nachberechnung der Zinsen beauftragen wollen, finden Sie hier alle notwendigen Informationen.

Optionen III, IV und V

Optionen III und IV

Die Kreissparkasse bietet Verbrauchern, die sich für die dritte Option, einer förderschädlichen Auflösung, oder die vierte Option, einen Anbieterwechsel entscheiden, einige „Sondervorteile“, nämlich den vollen Bonus für das laufende Sparjahr, den Verzicht auf die Kündigungsfrist von drei Monaten und den Verzicht auf ein gesondertes Entgelt.

Eine Auflösung des Vertrags ist förderschädlich, das heißt: Sie müssen die erhaltene Förderung (Zulagen, Steuervorteile) zurückzahlen und Erträge nachträglich versteuern. Voraussetzung für einen Anbieterwechsel ist, dass Sie einen anderen Altersvorsorgevertrag besitzen, der attraktiver ist und bei dem der Anbieter bereit ist, das Guthaben aus dem bestehenden Vertrag der Kreissparkasse zu übernehmen. Bedenken Sie bei beiden Optionen, dass im aktuellen Zinsumfeld weder Geldanlagen noch Altersvorsorgeverträge angeboten werden, die eine annähernd so hohe Verzinsung bieten wie der bestehende VorsorgePlus Vertrag. Grund ist die laufzeitabhängige Bonusverzinsung, welche Sie zusätzlich zur Mindestverzinsung erhalten.

 

Option V

Die Kreissparkasse bietet alternativ einen Beratungstermin an.

Welche Anlagevorschläge die Sparkasse ihren Kunden unterbreitet, die Interesse an einem Beratungstermin haben, wissen wir noch nicht. Bedenken Sie hierbei, dass die Sparkasse einen Anreiz hat, den bestehenden Vertrag aufgrund der Verpflichtung, Mindest- und Bonuszinsen zahlen zu müssen, aufzulösen. Außerdem hat sie einen Anreiz, Ihnen neue Verträge anzubieten, um Provisionen von Fondsgesellschaften, Bausparkassen oder Lebensversicherungen zu erhalten. Gerne können Sie uns entsprechende Vertragsangebote aus diesem Beratungstermin zur Prüfung oder auch nur zur Kenntnisnahme zuschicken.

 

Abschlusskostenklausel

Die Kreissparkasse teilt abschließend mit, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Leibrente lediglich die gesetzlich zulässigen Kosten berechnen würde und dass sie sich auf eine anderslautende Klausel aus ihrem Vertrag nicht mehr berufen würde.

Möglicherweise ist der Hintergrund dieses Hinweises eine weitere Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Kreissparkasse Kaiserslautern (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19, Klage eingereicht am 02.12.2019). Hier haben wir die Sparkasse dazu aufgefordert, sich auf folgende Klausel nicht mehr zu berufen:

„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/ oder Vermittlungskosten belastet.“

Für Ihre Entscheidung ist dieser Hinweis irrelevant. Mit unserer Klage lassen wir eben diese Klausel gerichtlich überprüfen. Wir gehen davon aus, auch hier im Interesse der Verbraucher erfolgreich gegen eine bei Anbietern von Riester-Verträgen weit verbreitete Praxis vorgehen zu können. Hierzu werden wir zu gegebener Zeit gesondert informieren.