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Bei Widerruf Provisions- und Honorarforderung

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen diverse Klauseln eines Versicherungsmaklers vorgegangen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der Makler hatte mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision sowie auf ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit begründen wollen.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist erfolgreich gegen diverse Klauseln eines Versicherungsmaklers vorgegangen, die Verbraucher unangemessen benachteiligen. Der Makler hatte mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter anderem einen Anspruch auf eine entgangene Provision sowie auf ein aufwandsbezogenes Honorar bei Vertragsbeendigung innerhalb der Stornohaftungszeit begründen wollen.

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"Versicherungsmakler stellen ebenso wie andere Finanzvertriebe ihr Provisionsinteresse oft vor die Kundeninteressen", kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Besonders dreist ist aber, wenn Makler sich aus zwei Welten, der Provisionsberatung sowie der Honorarberatung das jeweils Beste für sich heraussuchen", so Nauhauser. Eine Verbraucherin hatte sich bei der Verbraucherzentrale beschwert, dass sie nach dem fristgerechten Widerruf einer von ihr nicht gewünschten Riester-Rentenversicherung eine saftige Rechnung des Maklers erhielt: Sie sollte rund 2.000 Euro entgangene Provision zuzüglich einer Honorarforderung über rund 1.300 Euro für 7,5 Stunden Beratung zahlen. Anlass für die Beratung war eine Empfehlung aus dem Freundeskreis und der Bedarf, Rat zur Eigenheimfinanzierung einzuholen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Forderung des Maklers begründen sollten, waren nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtswidrig. Der Makler hat nach Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben. Überdies ist die Verbraucherzentrale per Unterlassungsklage erfolgreich dagegen vorgegangen, dass der Makler mit Verbrauchern außerhalb seiner Geschäftsräume Verträge zur Erbringung entgeltlicher Maklerleistungen abgeschlossen hatte, ohne Verbraucher über ihr Widerrufsrecht zu informieren (Anerkenntnisurteil, LG Stuttgart Az 33 O 57/15 KfH).

Die Verbraucherzentrale ruft Verbraucher dazu auf, ähnliche Beschwerden über Versicherungs- oder Finanzmakler zu melden.

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