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Gebühren überteuert: Verbraucherzentrale vor Gericht gegen flug.de erfolgreich

Pressemitteilung vom
Für die Buchung von Flugtickets sollten Verbraucher bei flug.de mehr als 30 Euro Aufpreis zahlen, wenn sie mit bestimmten Kreditkarten zahlen wollten. Einzige unentgeltliche Zahlungsmittel waren eine unternehmenseigene Kreditkarte und eine exotische Debitkarte. Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine klare Benachteiligung von Verbrauchern. Diese Auffassung bestätigte nun auch das Landgericht Aschaffenburg (AZ 1 HK O 66/15).

Für die Buchung von Flugtickets sollten Verbraucher bei flug.de mehr als 30 Euro Aufpreis zahlen, wenn sie mit bestimmten Kreditkarten zahlen wollten. Einzige unentgeltliche Zahlungsmittel waren eine unternehmenseigene Kreditkarte und eine exotische Debitkarte. Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine klare Benachteiligung von Verbrauchern. Diese Auffassung bestätigte nun auch das Landgericht Aschaffenburg (AZ 1 HK O 66/15).

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Überzogene Gebühren für bestimmte Zahlungsmöglichkeiten sind bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ein Dauerbrenner. "Immer wieder beschweren sich Verbraucher, dass Preise zunächst günstig erscheinen und sich nach der Auswahl des Zahlungsmittels kräftig erhöhen", sagt Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale. Im Fall der Buchungsplattform flug.de, die von der flug.de Flugreisen GmbH betrieben wird, stieg der Flugpreis von ursprünglich gut 70 Euro auf über 100 Euro an, wenn Verbraucher Kreditkarten wie "American Express", "Visa" und "MasterCard" wählten. "Der günstige Preis wäre nur mit der portaleigenen flug.de MasterCard GOLD oder der exotischen Debitkarte "Visa Electron" möglich gewesen", sagt Richter. Das sei nicht zulässig, denn Unternehmen dürfen von Verbrauchern nur die Kosten verlangen, die ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels auch tatsächlich selbst entstehen. "Ein Aufschlag von über 30 Euro ist mit Sicherheit überzogen", weiß die Juristin.

Die Verbraucherzentrale hatte das Vorgehen abgemahnt. Da der Betreiber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Zahlungsmöglichkeiten nicht entsprechend angepasst hatte, ging der Fall vor das Landgericht Aschaffenburg. Dieses urteilte im Sinne der Verbraucherzentrale (AZ 1 HK O 66/15 noch nicht rechtskräftig). "Fallen Verbrauchern auf anderen Portalen ähnlich überteuerte Zusatzkosten auf, sollten sie uns diese melden. Auch können sie die Seitenbetreiber direkt auffordern offenzulegen, wie hoch Kosten wirklich sind", rät Richter.

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