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Wegen einer unzulässigen Klausel sollten Verbraucher bei laufenden Riester-Verträgen Abschlusskosten zahlen
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Betroffene Verbraucher können nach Auffassung der Verbraucherzentrale unberechtigte Entgelte zurückverlangen
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Bundesweit könnten mehrere Millionen Riester-Verträge ähnliche unzulässige Klauseln enthalten
Wer einen Riester-Vertrag abschließt, darf erwarten, auch eine Leistung in Form einer Rente zu erhalten. Mit einer unzulässigen Klausel behielt sich die Sparkasse Ulm aber das Recht vor, angehenden Rentnern „Abschluss- und/oder Vermittlungskosten“ in Rechnung zu stellen. Eine besondere Gegenleistung erhalten die Rentner dafür nicht. Im Gegenteil, die Kosten schmälern ihre Rente. Nach erfolgreicher Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg darf die Sparkasse sich auf diese Klausel nicht mehr berufen. Kunden von Riester Banksparplänen, Riester Fondssparplänen sowie Riester-Bausparverträgen sollten Ihre Ansprüche prüfen und eventuell zu Unrecht kassierte Entgelte zurückverlangen.
„Im Rahmen unserer Beratung beschweren sich zunehmend Verbraucher, dass sie bei bereits laufenden Riester-Verträgen Abschluss- und Vermittlungskosten zahlen sollen, um die versprochene Rente zu erhalten“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Der Grund: Mit Ende der Ansparphase des Riester-Vertrags und dem Übergang in die Rentenbezugsphase erhalten Verbraucher ein oder mehrere Vertragsangebote über die Rentenleistungen. „Die Anbieter haben es versäumt, die Phase des Rentenbezugs in ihren Verträgen klar zu regeln und wälzen nun Kosten auf ihre Kunden ab, die sie aber selbst tragen müssen. Schließlich müssen sie ihre Verträge erfüllen und eine Rente zahlen!“, so Nauhauser.
Konkret erhielten Verbraucher, die bei der Sparkasse Ulm einen als „Vorsorge Plus“ bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen hatten, zum Ende der Ansparphase ein Angebot der Bank: bis zum 85. Lebensjahr würde das angesparte Guthaben ausgezahlt werden, danach würde die Rente aus einer Rentenversicherung bezahlt werden, die als Bestandteil des Riester-Vertrags extra abgeschlossen werden sollte. Der Beitrag für die Rentenversicherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden. Obwohl der Riester-Banksparplan schon vor Jahren abgeschlossen wurde, sollten die Verbraucher für die Auszahlung und Verwaltung nun „Abschluss- und Vermittlungskosten“ zahlen. Bis zum 85. Lebensjahr würden sich die Kosten auf rund 12,7% der Summe summieren, welche als Beitrag für die Rentenversicherung benötigt wird, um die Rente ab dem 85. Lebensjahr zu bezahlen. Wer dafür 6000 Euro an Beiträgen zu zahlen hat, sollte nun 750 Euro Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten zahlen – Geld, das sonst für die Auszahlung einer Rente zur Verfügung stünde.
Als die Verbraucher den Vertrag abschlossen, wurden sie nur darüber informiert, dass „im Falle der Vereinbarung einer Leibrente dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet werden“, so der Wortlaut der abgemahnten Klausel der Sparkasse Ulm. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, dass Entgelte, die vor Vertragsabschluss nicht klar beziffert und offengelegt wurden, vom Verbraucher nicht verlangt werden dürfen.
Gleichlautende Klauseln sind in den von Sparkassen vertriebenen Vorsorge Plus Verträgen bundesweit verbreitet. Die Verbraucherzentrale hat deshalb zur endgültigen Klärung im Interesse der Verbraucher auch gegen die Sparkassen Westmünsterland, Günzburg-Krumbach und Kaiserslautern jeweils Klage eingereicht.
Auch Riester Verträge von Volksbanken betroffen
Bei einem der Verbraucherzentrale vorliegenden „VR-RentePlus“ Vertrag einer Volksbank wurden dem Sparer beim Übergang in die Auszahlungsphase Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von rund 4 Prozent belastet. Diese waren im Vertragstext jedoch explizit ausgeschlossen worden. Dort heißt es unter Ziffer 5 Entgelt: „Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.“ Nach Beschwerde bei der Verbraucherzentrale und beim zuständigen Ombudsmann lenkte die Volksbank ein und erstattete die belasteten Kosten für den „VR-RentePlus-Sofortrente“-Vertrag.
Die Verbraucherzentrale rät Riester-Sparern, ihre Verträge vor Beginn der Rente zu überprüfen. Finanzinstitute dürfen bei Riester Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie vorvertraglich hingewiesen und die sie klar beziffert haben.
Vorsorgefonds als Alternative zu Riester gefordert
„Erneut zeigt sich, dass das an eigenen Interessen ausgerichtete Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen direkt zu Lasten der Renten der Sparer geht,“ kritisiert Nauhauser. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich daher bereits seit 2011 für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein, das sich ausschließlich an Verbraucherinteressen ausrichtet.