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Nach Abmahnung: Volksbank Reutlingen nimmt Negativzinsen zurück

Pressemitteilung vom
Die Volksbank Reutlingen hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihren Preisaushang geändert und die zuvor für Tages- und Festgeldkonten eingeführten Negativzinsen zurückgenommen. Da die Volksbank keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird die Verbraucherzentrale die Sache rechtlich weiterverfolgen.

Die Volksbank Reutlingen hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ihren Preisaushang geändert und die zuvor für Tages- und Festgeldkonten eingeführten Negativzinsen zurückgenommen. Da die Volksbank keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird die Verbraucherzentrale die Sache rechtlich weiterverfolgen.

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Mit einer Abmahnung hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen, deren Einführung nach Auffassung der Verbraucherzentrale in der gewählten Form rechtswidrig ist. Mit der Abmahnung wurde die Volksbank aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. "Verbraucher haben damit aber weiterhin keine Sicherheit.", kommentiert Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. "Die Änderung des Aushangs kann von der Volksbank jederzeit wieder rückgängig gemacht werden.

Wir wollen Rechtssicherheit herstellen und damit an andere Institute ein Signal richten", erläutert Nauhauser das weitere Vorgehen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beabsichtigt damit einen Schritt weiter zu kommen in einer grundsätzlichen Klärung der Zulässigkeit von Negativzinsen.

Hintergrund: Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg kann gegen rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen. Mit einer Abmahnung fordert die Verbraucherzentrale den Anbieter zunächst auf, das rechtswidrige Verhalten einzustellen und dies mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung rechtssicher zu machen. Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben, folgt mit der Klage der nächste Schritt hin zu einer endgültigen und verbindlichen Klärung.

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