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Bequem, aber nicht immer rechtskonform

Pressemitteilung vom
Mit verschiedenen „Insurtech-Angeboten“ schreitet die Digitalisierung des Versicherungsmarktes voran. Das Interesse der Verbraucher ist groß, mehr und mehr Verträge werden inzwischen online abgeschlossen. Doch ein Blick auf die Klauseln zeigt schnell altbekannte Probleme.

Mit verschiedenen „Insurtech-Angeboten“ schreitet die Digitalisierung des Versicherungsmarktes voran. Das Interesse der Verbraucher ist groß, mehr und mehr Verträge werden inzwischen online abgeschlossen. Doch ein Blick auf die Klauseln zeigt schnell altbekannte Probleme. Wegen zahlreicher rechtswidriger Bedingungen in seinen AGB hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Versicherungsmakler Clark Germany GmbH abgemahnt.

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Versicherungen im Internet sind meist schnell und bequem abgeschlossen. Doch die Abmahnung der Clark Germany GmbH zeigt, dass altbekannte Probleme in der neuen digitalen Versicherungswelt weiterhin auftauchen. So stellte die Verbraucherzentrale in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Clark erhebliche Rechtsmängel fest, durch die Verbraucher benachteiligt wurden. Unter anderem wollte der Anbieter seine Haftung und auch die seiner Dienstleister für grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz ausschließen, beispielsweise bei technischen Fehlern der Software oder Wartungsarbeiten auf der Plattform selbst. „So könnte es durchaus passieren, dass Verbraucher Probleme mit dem Abschluss oder der Deckung ihres Versicherungsvertrags bekommen und das Unternehmen im Schadensfall nicht haftet, weil es sich auf technische Probleme beruft, die eigentlich in seinem Verantwortungsbereich liegen.“ erklärt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Außerdem nahm er sich in seinen Geschäftsbedingungen heraus, diese bei einer Änderung des Marktes einseitig anpassen zu können. „Dass es dabei nicht darum geht, die Interessen von Verbrauchern zu berücksichtigen, liegt auf der Hand,“ sagt Grieble. Auch sollten Verbraucher, die die Plattform nutzen, einen vermuteten Missbrauch ihrer Daten nach den Bedingungen des Versicherers nicht nur sofort, sondern auch schriftlich mitteilen müssen. „Dass nach Ansicht des Unternehmens eine E-Mail mit einer so eiligen Information nicht ausreichend sein soll, ist nicht nachvollziehbar und vor allem rechtswidrig,“ so Grieble weiter, „Anbieter dürfen in solchen Fällen nicht auf die schriftliche Form bestehen, sondern höchstens die Textform verlangen.“ Darunter fällt nach neuester Gesetzeslage auch die E-Mail. Die Clark Germany GmbH hat inzwischen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und darf die beanstandeten Klauseln nicht mehr verwenden.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg behält den digitalen Markt weiter im Auge. „Wenn Anbieter den Versicherungsmarkt so elementar verändern, müssen sie auch die rechtlichen Grundlagen einhalten“, betont Grieble, „Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen und damit die Verbraucherrechte auf dem Weg in die Digitalisierung nicht auf der Strecke bleiben.“

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