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Eierkartons: Was drauf steht, muss auch drin sein

Pressemitteilung vom
Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart urteilt zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss dafür sorgen, dass die Eier auch von Legehennen dieses Betriebs kommen.
Eierkarton Eierurteil

Wer Eier eines bestimmten Hofes auf dem Eierkarton bewirbt, muss auch dafür sorgen, dass die Eier tatsächlich von Legehennen dieses Betriebs kommen – so urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese hatte gegen einen Erzeuger und den vertreibenden Einzelhändler wegen Irreführung von Verbrauchern geklagt. Die Werbung auf dem Eierkarton bewarb einen regionalen Erzeugerhof, enthalten waren jedoch Eier aus einem anderen Betrieb.

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Der „Haldenhof“ in Beuren bewarb zehn Eier aus Bodenhaltung „mit überdachtem Auslauf“ und weiteren Attributen auf dem Eierkarton wie „frische Rohmilch ab Hof“, „Nudeln aus eigener Herstellung“, „Vesperstüble“, „Kutschenfahrten“ sowie mit der comichaften Abbildung eines Huhns über einem gerade gelegten Ei. Verbraucher kauften diese Eier in einem nahegelegenen REWE Supermarkt in Neuffen und stellten fest, dass die Eier tatsächlich auf einem Betrieb in Hardthausen erzeugt wurden – über 100 Kilometer entfernt von Beuren. Sie beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale über diese Täuschung. Denn sie hatten die Eier nicht nur wegen des vermeintlich kurzen Transportwegs gekauft, sondern vor allem im Glauben, damit gerade einen heimischen Landwirt zu unterstützen. 

Die Verbraucherzentrale mahnte sowohl den Haldenhof als auch den REWE-Einzelhändler ab und reichte schließlich Unterlassungsklage vor dem Landgericht Stuttgart ein. In erster Instanz verlor die Verbraucherzentrale beide Verfahren. Die Richterin meinte, dass dem Verbraucher ein Transportweg von über 100 Kilometern letztendlich gleichgültig sei und verneinte eine Irreführung. Die Verbraucherzentrale legte gegen diese Urteile Berufung ein. In den mündlichen Verhandlungen am 18.04.2019 (Aktenzeichen: 2 U 145/18 und 2 U 152/18) bestätigte das Oberlandesgericht Stuttgart die Auffassung der Verbraucherzentrale: Die Vermarktung von Eiern in der beschriebenen Weise sei irreführend, wenn die Eier nicht auf dem Haldenhof erzeugt worden seien, die Aufmachung des Eierkartons aber genau das nahelegen würde. Denn für Verbraucher seien auch Informationen über Herkunft und Transportwege sehr wohl kaufentscheidend. 

„Eine wichtige Entscheidung für Verbraucher“, sagt Christiane Manthey von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Sie zeigt, das bei der Beurteilung von Irreführung und Täuschung nicht allein die Pflichtkennzeichnung (hier der Erzeugercode auf dem Ei), sondern die gesamte Aufmachung des Produktes beachtet werden muss“, erklärt die Ernährungsexpertin.

Auf dringendes Anraten des OLG Stuttgart erkannten die Beklagten die Unterlassungsansprüche an.

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