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Faire Preise für Verbraucher

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale fordert Stromanbieter auf, Preise für 2021 zu senken. Anbieter können sich nicht mehr auf Steigerungen bei der EEG-Umlage und den Börsenpreisen berufen. Sie sollten die Senkungen daher an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben.
Stromleitungen vor blauem Himmel
  • Durch einen Bundeszuschuss sinkt die EEG-Umlage ab Januar 2021 von derzeit 6,756 auf 6,5 ct/kWh
  • Stromanbieter können sich bei der Preisgestaltung auch nicht auf gestiegene Börsenpreise berufen, die im Laufe des Jahres stark gesunken sind
  • Verbraucherzentrale fürchtet, dass Anbieter trotzdem versuchen, Verbrauchern Preiserhöhungen unterzuschieben
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Für Verbraucher eigentlich eine gute Nachricht: Ab Januar 2021 sinkt die EEG-Umlage. Bislang hatten Stromanbieter neben der Teuerung des Stromeinkaufs ihre jährlichen Preiserhöhungen mit der stetig steigenden EEG-Umlage begründet. Das kann nun nicht mehr gelten. Die Börsenpreise sind seit Ende 2019 stark gesunken und auch die EEG-Umlage sinkt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert Anbieter daher auf, die Strompreise für Verbraucherinnen und Verbraucher ebenfalls zu senken.

 

Kein steigender Börsenstrompreis, sinkende EEG-Umlage: Für Matthias Bauer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist die Konsequenz aus der Senkung der EEG-Umlage und den aktuellen Börsenstrompreisen klar. „In den letzten Jahren haben Anbieter oft die gestiegenen Börsenpreise vorgeschoben, um Preiserhöhungen zu rechtfertigen,“ sagt Bauer. Das muss seiner Ansicht nach nun auch umgekehrt gelten: „Für das Belieferungsjahr 2021 darf es zu keiner Strompreiserhöhung kommen“, so der Energieexperte weiter, „Im Gegenteil: Auch Preissenkungen müssen an Verbraucher weitergegeben werden“. Ob die Anbieter sich zu einer fairen Preisgestaltung durchringen, bleibt jedoch abzuwarten, zumal die Netzanbieter bereits eine Erhöhung der Netzentgelte angekündigt haben. 

Schlechte Nachricht, schön verpackt

Umso wichtiger ist es für Verbraucher, die nächsten Schreiben ihrer Stromanbieter genau zu prüfen. Denn wie die diesjährige, inzwischen zweite Auswertung von Preiserhöhungsschreiben gezeigt hat, verstecken Anbieter Preiserhöhungen weiterhin oft auf der zweiten oder dritten Seite, zwischen blumigen Service-Versprechen und belanglosen Werbetexten. „In einigen Schreiben war auch der vorgeschriebene Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht viel zu unauffällig, teils fehlte er komplett“, bemängelt Bauer.

Sind Erhöhungsschreiben als solche nicht erkennbar und werden die Sonderkündigungsrechte unterschlagen, wird vielen die Kündigung erschwert. Denn bei Preiserhöhungen haben Verbraucher das Recht, ihren Stromvertrag bis zum Tag vor der Preiserhöhung außerordentlich zu kündigen. Ist der Hinweis versteckt oder irreführend, könnten Verbraucher unwissentlich in ihren teuren Verträgen hängen bleiben. Im Zuge der Untersuchung hat die Verbraucherzentrale mehrere Anbieter abgemahnt, drei haben eine Unterlassungserklärung abgegeben, zwei Verfahren befinden sich im Verbandsklageverfahren.

 

Faire Bedingungen Schaffen

Da verständliche Preiserhöhungsschreiben Mangelware sind, sieht die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Politik in der Pflicht. „Zwar gibt es bereits gesetzliche Regelungen für die Gestaltung von Preiserhöhungsschreiben, doch unsere Erfahrung zeigt, dass die bestehenden Vorgaben nicht ausreichen,“ sagt der Energieexperte.

So erfüllen zwar viele Anbieter die Mindestvorgaben aus der Stromgrundversorgungsverordnung, indem sie Umfang, Anlass und Voraussetzung der Preisänderung nennen und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen, die Art und Weise wie sie dies tun, ist jedoch oft nicht ausreichend. Wie Anbieter wichtige Informationen verschleiern zeigt auch die diesjährige Auswertung der Preiserhöhungsschreiben deutlich.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg fordert daher, dass Preiserhöhungsschreiben von Energieanbietern nur eine Seite umfassen sollten, auf der die Teuerung durch Gegenüberstellung des alten und neuen Preises mit der prozentualen Steigerung deutlich ausgewiesen ist. Auf dieser Seite sollten Anbieter auch über das Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Ein Erhöhungsschreiben sollte außerdem nicht mit Werbung, neuen Vertragsangeboten oder Schlussrechnungen verknüpft werden dürfen. „Die Erhöhung muss auf den ersten Blick sichtbar sein, im Betreff muss klar hervorgehoben werden, dass die Preise steigen,“ so Bauer.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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