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Günstiger als die Konkurrenz

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale geht gegen Werkstatt vor, die Verbraucher nur Nettopreis nannte
Reparatur Lackschaden Auto

Verbraucherzentrale geht gegen Werkstatt vor, die Verbraucher nur Nettopreis nannte

  • Bei einer Autowerkstatt erfuhr ein Verbraucher nur den Nettopreis für eine Reparatur
  • Erst bei der Rechnung wurde die Mehrwertsteuer aufgeschlagen
  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging erfolgreich gegen dieses rechtswidrige Verhalten vor
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Egal, ob im Supermarkt, im Restaurant oder in einer Werkstatt: Verbraucher müssen den tatsächlichen Preis für Waren und Dienstleistungen klar erkennen können. Dass die Mehrwertsteuer erst bei der Rechnung aufgeschlagen wird, ohne dass Verbraucher vorher darüber informiert werden, ist rechtswidrig. Dies musste auch eine Autowerkstatt anerkennen, gegen die die Verbraucherzentrale juristisch vorgegangen war.
 
700 Euro sollte die Reparatur des Lackschadens kosten. Das war zumindest der Pauschalpreis, der Herr P. bei der ersten Begutachtung und der Abgabe seines Autos mitgeteilt worden war. Umso überraschter war er, als er das reparierte Auto abholen wollte und plötzlich 833 Euro auf der Rechnung standen. Der Grund: In den vorausgegangen Gesprächen hatten die Mitarbeiter der Werkstatt Herrn P. nur den Nettopreis genannt. Die Mehrwertsteuer wurde verschwiegen und erst bei der Rechnung aufgeschlagen.

Gesamtpreis muss klar erkennbar sein

„Dieses Vorgehen ist klar rechtswidrig,“ sagt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Anbieter müssen immer den Gesamtpreis inklusive Mehrwertsteuer nennen.“ Denn nur wenn der komplette Preis mit allen Bestandteilen transparent erkennbar ist, können Verbraucher verschiedene Angebote vergleichen. Indem die Werkstatt die Mehrwertsteuer zunächst verschwieg und den Preis ohne Mehrwertsteuer als Endpreis darstellte, täuschte sie nicht nur den Verbraucher, sondern verschaffte sich auch einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz.

Die Verbraucherzentrale mahnte die Werkstatt ab. Da diese keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Karlsruhe. Erst im Zuge des Verfahrens erkannte der Inhaber der Werkstatt das rechtswidrige Verhalten an (Anerkenntnisurteil, LG Karlsruhe vom 1.10.2020, 14 0 31/20 KfH, noch nicht rechtskräftig).

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