Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 6. Juni um 18:00 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Klage eingereicht: Bausparkasse begrenzt Laufzeit von Bausparverträgen

Pressemitteilung vom
Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG begrenzt einseitig die Laufzeit von Bausparverträgen und bezieht sich dabei auf eine Klausel ihrer Bausparbedingungen, nach der eine Begrenzung der Vertragslaufzeit bei Vorliegen "bauspartechnischer Gründe" möglich ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Klausel für intransparent und hat gegen die Verwendung der Klausel durch die BSQ Bauspar AG Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht (AZ 7 O 1987/16).

Die Bausparkasse BSQ Bauspar AG begrenzt einseitig die Laufzeit von Bausparverträgen und bezieht sich dabei auf eine Klausel ihrer Bausparbedingungen, nach der eine Begrenzung der Vertragslaufzeit bei Vorliegen "bauspartechnischer Gründe" möglich ist. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hält die Klausel für intransparent und hat gegen die Verwendung der Klausel durch die BSQ Bauspar AG Unterlassungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth eingereicht (AZ 7 O 1987/16).

Off

"Die Beschwerden zum Verhalten der Bausparkassen reißen nicht ab", kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Aktuell behauptet die BSQ Bauspar AG gegenüber Kunden, Verträge ihres Tarifs Q16 vorzeitig beenden zu können. In Anschreiben bittet sie Kunden mitzuteilen, ob sie ihren Bausparvertrag zu rückwirkend geringerer Verzinsung in der Basisvariante fortführen wollen oder ob sie die Auszahlung des Guthabens inklusive Bonus wünschen, was einer Kündigung gleichkommt. Die schwammige Begründung für diese einseitige Vertragsverkürzung findet sich in den Allgemeinen Bausparbedingungen des Tarifs Q16. Dort heißt es u.a.: "Bei Vorliegen bauspartechnischer Gründe kann die Bausparkasse die maximale Laufzeit eines Bausparvertrages in der Bonusvariante begrenzen, die jedoch 7 Jahre nicht unterschreiten darf."

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Klausel intransparent, weil sie auf nicht näher beschriebene "bauspartechnische Gründe" verweist. "Verbraucher sind so der einseitigen Beurteilung durch die Bausparkasse ausgeliefert, ohne diese auch nur ansatzweise nachvollziehen oder gar überprüfen zu können", kritisiert Nauhauser. Damit besteht die Gefahr einer willkürlichen Auslegung durch die Bausparkasse, welche diese berechtigen würde, sämtliche vertraglichen Grundlagen aushebeln zu können. Betroffenen Verbrauchern rät die Verbraucherzentrale, der Laufzeitverkürzung zu widersprechen und auf den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits zu verweisen. Aktualisierte Informationen zur Kündigungswelle der Bausparkassen stellt die Verbraucherzentrale bereit unter www.vz-bw.de/bausparkassen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.