Kostenloses Online-Seminar "Werbung und Wirklichkeit bei Lebensmitteln" am 4. Dezember um 14 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Mieterstrom: Keine Eigenversorgung im Sinne des EEG

Pressemitteilung vom
Mit den seit Jahresanfang geltenden Regelungen zur Förderung von Mieterstrom wurden die Weichen gestellt, um insbesondere Mieter:innen stärker als bislang an der Energiewende teilhaben und profitieren zu lassen.
Logo Energieberatung der Verbraucherzentrale

Mit den seit Jahresanfang geltenden Regelungen zur Förderung von Mieterstrom wurden die Weichen gestellt, um insbesondere Mieter:innen stärker als bislang an der Energiewende teilhaben und profitieren zu lassen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale erläutert den Unterschied zwischen Mieterstrom und Eigenversorgung.

Off

Mieterstrom ist gebäudenah produzierter Strom, zum Beispiel aus einer Photovoltaikanlage, der in Miet- oder Eigentumswohnungen abgegeben und genutzt wird. Er wird in unmittelbar räumlicher Nähe zur Nutzung erzeugt. Das kann im selben Gebäude sein oder im selben Quartier. Auch die Abgabe von Solarstrom an Familienangehörige, die im selben Haus wohnen, aber einen eigenen Haushalt haben, fällt unter Mieterstrom. Mieterstrom wird in keinem Fall durch das öffentliche Stromnetz geleitet, und kann daher besonders preisgünstig angeboten werden: Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgaben sowie die Stromsteuer fallen nicht an.

Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kann Mieterstrom aus Photovoltaikanlagen bis 100 Kilowatt peak (kWp) durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) über die Dauer von 20 Jahren mit einem Mieterstromzuschlag gefördert werden. Für im Juli 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen beträgt die Höhe des Mieterstromzuschlags:

  • 3,48 Cent/Kilowattstunde (kWh) für Anlagen bis 10 kWp,
  • 3,23 Cent/kWh für Anlagen bis 40 kWp und
  • 2,18 Cent/kWh für Anlagen bis 100 kWp.

Wer Mieterstrom liefert, schließt mit den beteiligten Bewohner:innen einen Mieterstromvertrag über die vollständige Belieferung mit Strom ab. Um die Versorgungssicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten, wird der Solarstrom bei zu wenig Sonneneinstrahlung durch Netzstrom ergänzt. Wer Mieterstrom bezieht, kann sich dennoch umentscheiden und, wie andere Stromkunden auch, den Lieferanten wechseln.

Mieterstrom ist keine Eigenversorgung

Da es sich bei Mieterstrom nicht um Eigenverbrauch im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) handelt, muss für jede Kilowattstunde die volle EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent an den Übertragungsnetzbetreiber entrichtet werden.

Eigenversorgung im Sinne von §61 EEG besteht nur, wenn Anlagenbetreiber:in und Verbraucher:in ein und dieselbe Person sind. Wer etwa in einem Zweifamilienhaus, in dem er selbst wohnt, eine PV-Anlage betreibt, kann Eigenversorgung für seinen eigenen Haushalt und für den Gemeinschaftsstrom betreiben, nicht aber für den zweiten Haushalt im Haus.

Die Förderung durch das EEG lässt es ausdrücklich zu, dass der Mieterstrom auch von Dritten geliefert wird: Das ermöglicht Contracting-Modelle. Wohnungseigentümergemeinschaften oder private Vermieter:innen können so Mieterstromprojekte realisieren, ohne selbst über Know-how im Energiemarkt verfügen zu müssen. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister in Frage.

Kurz und knapp: Tipps der Verbraucherzentrale im Überblick

  • Mieterstrom, also die gebäudenahe Abgabe von eigenerzeugtem Strom an Dritte, ist voll EEG-umlagepflichtig. Dabei ist unerheblich, ob es sich um Bewohner:innen von Miet- oder Eigentumswohnungen oder um Familienmitglieder mit eigenem Haushalt handelt. Die EEG-Umlage ist an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten.
  • Mieterstrom aus PV-Anlagen kann gefördert werden. Die Förderhöhe ist abhängig von der Größe der PV-Anlage und vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Förderung wird wie bei der Einspeisung für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt.

 

Bei Fragen zum Mieterstrom oder Erneuerbaren-Energien-Gesetz hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem umfangreichen Angebot weiter. Die Beratung findet online, telefonisch, per Video oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Energie-Fachleute beraten anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder unter 0800 – 809 802 400 (kostenfrei). Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Ratgeber-Tipps

Mietkosten im Griff
Der Ratgeber „Mietkosten im Griff“ – gemeinsam von der Verbraucherzentrale und dem Deutschen Mieterbund herausgegeben…
Ratgeber Heizung
Der Preisschock sitzt tief: Der Stopp an der Tankstelle, aber auch die Kosten für Strom und fürs Heizen reißen dicke…
Bild eines betrügerischen Briefs

Betrügerische Schreiben zu Lotto und Gewinnspielen per Post

Die Verbraucherzentralen warnen vor Mahnbriefen mit unberechtigten Forderungen verschiedener angeblicher Kanzleien. In den Schreiben werden die Empfänger:innen aufgefordert, Geld für einen Dienstleistungsvertrag zu bezahlen. Wir sagen Ihnen, wie Sie reagieren sollten.

Bild eines Hähnches mit Regionalwerbung

Wiesenhof scheitert vor dem Bundesgerichtshof

Urteil des LG Oldenburg im Sinne der Verbraucherzentrale ist rechtskräftig
Packung der extrascharfen Hot Chips

"Hot-Chip-Challenge": Verkehrsverbot in einzelnen Bundesländern

Social-Media-Challenges mit scharfen Lebensmitteln können böse enden. Der Hersteller hat inzwischen den Verkauf von "Hot Chips" nach Deutschland gestoppt, es liegt aber noch Ware in den Regalen. Die Verbraucherzentralen fordern, die Chips bundesweit aus dem Verkehr zu ziehen.

Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 (Az. 2 U 123/21)

Stornokosten bei einem Rücktritt können von dem Pauschalreiseveranstalter nicht geltend gemacht werden, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Die bereits geleistete Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten.

Versäumnisurteil wegen fehlender Informationen im Fernabsatz

Landgericht Regensburg, Versäumnisurteil vom 5.10.2023 (Az. 2 HK O 1360/23)

Fehlende Informationen beim Abschluss von entgeltpflichtigen Abonnementsverträgen. Keine Klarstellung wie sichergestellt wird, dass es sich bei den veröffentlichten Kundenbewertungen, um authentische Kundenbewertungen handelt.