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Neue Urteile: Kostenklauseln in vielen Riesterverträgen rechtswidrig

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht erfolgreich gegen unzulässige Klauseln in Riester-Sparverträgen vor
Geld
  • Zahlreiche Riester-Verträge enthalten eine unzulässige Klausel, laut der Verbraucherinnen und Verbraucher in laufenden Verträgen Abschluss- oder Vermittlungskosten zahlen sollen
  • Betroffen sind Klauseln in Riester-Sparverträgen die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln
  • Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt Verbrauchern auf ihrer Internetseite einen Musterbrief zur Verfügung
Off

Weil sie in einem laufenden Riester-Sparvertrag für die Auszahlung der Rente plötzlich Gebühren zahlen sollten, beschweren sich zunehmend häufiger Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Diese prüfte die Ver­träge und stellte fest, dass bestimmte dort verwendete Klauseln nicht zulässig sind. Gegen mehrere Anbieter leitete die Verbraucherzentale rechtliche Schritte ein. In ersten Urteilen haben die Gerichte der Verbraucherzentrale Recht gegeben (LG Kaiserslautern, Az. 2 O 850/19 vom 14.08.20 sowie LG Dortmund, Az.25 O 8/20 vom 01.09.20, beide nicht rechtskräftig). Kunden vergleichbarer Sparverträge können sich nun mit einem Musterbrief gegen die zusätzlichen Kosten wehren.

Die von den beiden Gerichten nunmehr als unzulässig bewerteten Klauseln haben die Kreissparkasse Kaiserslautern und die Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendet. Die Klausel, die den Übergang in die Phase der Rentenzahlung regeln soll, lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“ Die Anbieter von Riester-Verträgen sind gesetzlich verpflichtet, vor Vertragsschluss über anfallende Kosten zu informieren. „Aus dieser Klausel geht aber weder hervor, in welcher Höhe Kosten verlangt werden, noch wer diese dann in Rechnung stellt“, kritisiert Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „derart unbestimmte Klauseln sind klar rechtswidrig.“ Eine solche Klausel kann dazu führen, dass bei den dann unterbreiteten Vertragsangeboten für eine Leibrente hunderte von Euro als Kosten abgezogen werden, die dann bei der Auszahlung der Rente fehlen würden.

Erste Abmahnungen und Klagen erfolgreich

Wie die Verbraucherzentrale bereits berichtete, sind nicht nur bundesweit vertriebene Riester-Sparverträge von Sparkassen betroffen, sondern auch VR-RentePlus Verträge von Volks- und Raiffeisenbanken. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht gegen diese Praxis weiterhin mit Abmahnungen und Klagen vor. Soweit Entscheidungen vorliegen, waren alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren bislang erfolgreich. So hat die Sparkasse Ulm nach Einreichung einer Klage eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch gab die geforderte Erklärung bereits binnen einer Woche nach Abmahnung ab. Da die Sparkasse Westmünsterland und die Kreissparkasse Kaiserslautern diese Erklärung nicht abgeben wollten, erhob die Verbraucherzentrale jeweils Klage. 

Musterbrief gegen unzulässige Forderungen

„Die ersten Urteile stärken die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Nauhauser. Für Betroffene hält die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf ihrer Internetseite einen Musterbrief und Informationen zum weiteren Vorgehen bereit, mit dem sie sich gegen rechtswidrige Abschluss- und Vermittlungskosten wehren können. Betroffene können die Verbraucherzentrale informieren, wenn die Institute nicht einlenken. „Das Verhalten der Anbieter von Riester-Verträgen zeigt einmal mehr, dass die privatisierte Altersvorsorge einer dringenden Reform bedarf, mit Vorfahrt für die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher statt wie bislang für die Finanzlobby“, fordert Nauhauser.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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