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Neuer Fernseher geplant? Stromfresser ins Abseits stellen!

Pressemitteilung vom
Sie wollen sich zur Weltmeisterschaft einen neuen Fernseher kaufen? Wir erklären, worauf Sie beim Kauf achten sollten, damit Sie Energie und damit auch bares Geld sparen.
Drei Männer schauen ein Fussballspiel

Die Fußballweltmeisterschaft steht vor der Tür – für viele Fans ist das auch ein Anlass, sich ein neues TV-Gerät zu kaufen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt Tipps, damit die Neuanschaffung kein Eigentor wird:

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Tipp #1: Auf den Energieverbrauch achten

Auch bei TV-Geräten hat die LED-Technik längst Einzug gehalten. Alte und große Plasmafernseher verbrauchen gegenüber neuen LED-Geräten deutlich mehr Strom. Bei gleicher Bilddiagonale (46 Zoll) und Auflösung ist es keine Seltenheit, dass ein Plasmagerät 160 Watt pro Jahr aus der Steckdose zieht, während sich ein modernes LED-Gerät mit nur 45 Watt begnügt.

Tipp #2: Stand-by ausschalten

Beim Neukauf sollten Verbraucher darauf achten, dass sich der Fernseher vollständig vom Netz trennen lässt. Andernfalls verbraucht er im Stand-by-Modus rund um die Uhr unnötig Strom. Mit einer schaltbaren Steckdosenleiste oder einer funkgesteuerten Steckdose drehen Sie auch älteren Fernsehgeräten ohne Ausschalter zuverlässig den Strom ab.

Tipp #3: Bildschirmgröße richtig wählen

Je größer der Bildschirm ist, desto höher ist auch der Stromverbrauch. Denn mit der Bilddiagonale nimmt die Fläche zu, die beleuchtet werden muss. Als Faustformel für die passende Größe gilt: Bildschirmdiagonale mal 2,5 gleich ungefährer Sitzabstand.

Die Energieberatung der Verbraucherzentrale beantwortet alle Fragen rund um das Thema Energiesparen in privaten Haushalten: online, telefonisch oder in einem persönlichen Beratungsgespräch. Sie informiert anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Beratungstermine sind unter der kostenfreien Rufnummer 0800 – 809 802 400 erhältlich. Weitere Informationen finden Sie auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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Berechtigter Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag aufgrund einer coronabedingten Reisewarnung

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Stornokosten bei einem Rücktritt können von dem Pauschalreiseveranstalter nicht geltend gemacht werden, wenn unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung einer Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Die bereits geleistete Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu erstatten.

Versäumnisurteil wegen fehlender Informationen im Fernabsatz

Landgericht Regensburg, Versäumnisurteil vom 5.10.2023 (Az. 2 HK O 1360/23)

Fehlende Informationen beim Abschluss von entgeltpflichtigen Abonnementsverträgen. Keine Klarstellung wie sichergestellt wird, dass es sich bei den veröffentlichten Kundenbewertungen, um authentische Kundenbewertungen handelt.