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Stadtwerke Böblingen versuchen Verbraucher irrezuführen

Pressemitteilung vom
Die Erhöhung des Fernwärmepreises der Stadtwerke Böblingen wird zu Recht hinterfragt. Jetzt glauben die Stadtwerke mit der Verbraucherzentrale argumentieren zu können, um gegenüber betroffenen Verbrauchern eine Preiserhöhung zu begründen.

Die Erhöhung des Fernwärmepreises der Stadtwerke Böblingen wird zu Recht hinterfragt. Jetzt glauben die Stadtwerke mit der Verbraucherzentrale argumentieren zu können, um gegenüber betroffenen Verbrauchern eine Preiserhöhung zu begründen.

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Die Stadtwerke Böblingen haben jüngst Fernwärmekunden angeschrieben, die einer Preiserhöhung widersprochen und den erhöhten Rechnungsbetrag einbehalten haben. In diesem Schreiben suggerieren die Stadtwerke Böblingen, die Verbraucherzentrale hätte die kritisierte Preiserhöhung geprüft und wäre zu dem Schluss gekommen, die Erhöhung gehe in Ordnung. Dies ist unzutreffend: Die Verbraucherzentrale hat bei einer Prüfung lediglich festgestellt, dass für sie nicht die Möglichkeit besteht, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Rechtsinstrumente rechtlich gegen die Preiserhöhung der Stadtwerke vorzugehen.

"Den Widerspruch ihrer Kunden gegen die Preiserhöhung auf diese Weise aushebeln zu wollen, ist an Dreistigkeit nicht zu überbieten" stellt Dr. Eckhard Benner von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klar. "Wir haben zu keinem Zeitpunkt eine Mitteilung gegenüber den Stadtwerken zur Höhe der Preisanpassung oder gar zu deren Angemessenheit gemacht. Und das werden wir auch ganz bestimmt nicht machen!" Die Verbraucherzentrale sieht eine solche, einseitige Preiserhöhung ohne den Nachweis der Angemessenheit, wie viele Betroffene auch, kritisch.

Das Vorgehen der Stadtwerke legt aus Sicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nahe, dass die Stadtwerke Böblingen offensichtlich keine stichhaltigen Gründe für ihre Preiserhöhung haben. Mit dem Schreiben suggerieren die Stadtwerke zudem, sie könnten selbst über die Zulässigkeit des Widerspruchs befinden. Doch das trifft nicht zu: Bei Widerspruch gegen die Preiserhöhung auf Grundlage von § 315 BGB muss letztendlich ein Gericht über Zulässigkeit des Widerspruchs und insbesondere über die Angemessenheit der Preiserhöhung urteilen. Ein entsprechendes Verfahren kann von den betroffenen Verbrauchern oder den Stadtwerken eingeleitet werden. "Einem solchen Verfahren können sich die Stadtwerke ja gerne stellen", so Benner.

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