Wenn Sie die Arbeit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg unterstützen möchten, werden Sie Fördermitglied bei uns!
Mit einem Mitgliedsbeitrag von 20 Euro im Jahr unterstützen Sie die Arbeit der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So hätten wir in der Vergangenheit viele wichtige Gerichtsprozesse ohne die Beiträge unserer Fördermitglieder nicht führen können. Wenn durch unsere Verfahren allgemeine Geschäftsbedingungen kundenfreundlicher formuliert werden müssen oder unlautere Werbemaßnahmen verboten werden, kommen diese Ergebnisse allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugute.
Natürlich sollen Sie als Fördermitglied auch persönlich profitieren: Wir bieten Ihnen regelmäßig aktuelle Informationen über unsere VerbraucherZeitung, die Sie vier Mal im Jahr per Post zugeschickt bekommen. Auf unserer jährlichen Mitgliederversammlung in Stuttgart sind Sie herzlich willkommen. Und der Mitgliedsbeitrag kann steuerlich geltend gemacht werden, denn die Verbraucherzentrale ist eine gemeinnützige Organisation.
Das Beitrittsformular für Fördermitglieder können Sie hier herunterladen. Wenn Sie noch Fragen zur Mitgliedschaft bei der Verbraucherzentrale haben oder die Unterlagen in gedruckter Form per Post von uns möchten, schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit Ihrer Postanschrift.
Informationen für Mitglieder
Informationen zu steuerbegünstigte Zuwendungen / Mitgliedsbeiträge
- Zuwendungen werden nur zur Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes verwendet.
- Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist wegen Förderung der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes nach dem Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Stuttgart-Körperschaften, Steuernummer 99018 / 06485 vom 03.5.2022 für den letzten Veranlagungszeitraum 2020 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
- Die Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen im Sinne des § 10 des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1. Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.