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Ein Produkt, das nicht aus der Verkaufsregion stammt, ist nicht regional

Stand:
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 13.9.2022, 12 O 112/22, nicht rechtskräftig

Wenn der Verkaufsort für ein Fleischprodukt nicht mit der Region übereinstimmt, in der sich der Erzeugerhof befindet, kann nicht damit geworben werden, dass das Produkt von „regionalen Höfen“ stammt.

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Das Landgericht Oldenburg hat in einem Verfahren der Verbraucherzentrale entschieden, dass eine Werbung für Fleischprodukte mit dem Hinweis, diese Produkte stammten von regionalen Höfen nur zulässig ist, wenn der Verkaufsort in der gleichen Region wie der Erzeugerhof liegt.

Das Gericht ging davon aus, dass mit der Werbeaussage „Von Regionalen Höfen“ Angaben über die geografische Herkunft des Produktes nach § 5 Abs. 2 Nr.1 UWG gemacht werden. Wer in Stuttgart ein Fleischprodukt mit dem Werbespruch „von Regionalen Höfen“ anbietet, bewirbt damit Ware aus der Region Stuttgart. Die weitere werbliche Darstellung, dass es sich um „Deutsches Geflügel“ handelt, ändert an diesem Verkehrsverständnis nichts. Der Durchschnittsverbraucher sieht nicht Deutschland als Ganzes als Region an. Regionalität wird von Verbraucher:innen vielmehr als ein Hinweis auf den eigenen Standort verstanden. Das Gericht führte weiter aus, dass unter Region ein räumlich zusammenhängendes Gebiet zu verstehen ist, eine Gegend, die nach bestimmten Kriterien abzugrenzen ist. Wenn der Begriff der Region in Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Erzeugnis steht, so das Gericht, dann erwartet der Käufer, dass das Produkt aus der heimischen, der regionalen Landwirtschaft stammt und deshalb auch nur über kurze Wege transportiert werden muss. Definitiv aber zähle ein nicht unerheblicher Teil der Verbrauche Sachsen-Anhalt nicht zu der Region um Stuttgart, so das Gericht in seiner Begründung.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Oldenburg vom 13.9.22 (12 O 112/22)