Das sollten Sie bei besonderen Zusatztarifen oder Stornierungsmöglichkeiten beachten
Viele Reiseanbieter bieten besondere Zusatztarife (so genannte Flex-Tarife) oder kostenlose Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten an. Achten Sie dabei auf die konkreten Bedingungen:
- Müssen Sie den Zusatztarif extra dazu buchen oder ist er bereits im Reisepreis inbegriffen?
- In welchen Fällen ist eine kostenlose Stornierung möglich?
- Welche Ausschlüsse gibt es?
- Für welche Reisearten bzw. welche Produkte des Anbieters gilt der Zusatztarif?
Zum Teil gelten die Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten nur für einen begrenzten Reisezeitraum und für spezielle Reisen. Etwa "Gültig nur im Reisezeitraum Mai bis Juli". Zudem ist eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung teilweise nur bis 14 Tage vor Reisebeginn von einem solchen Zusatztarif enthalten.
Wenn Sie vertraglich verpflichtet sind, eine Anzahlung zu leisten, müssen Sie üblicherweise spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn den Rest bezahlen. Prüfen Sie daher noch bevor Sie die Restzahlung überweisen, ob die Reise aufgrund der Corona-Lage auch wirklich stattfinden kann.
Wenn Sie das Recht haben, die Reise kostenfrei zu stornieren, ist der Reiseveranstalter gesetzlich verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis zurückzuerstatten. Die Erfahrungen seit dem Frühjahr 2020 haben aber gezeigt, dass sich viele Reiseveranstalter nicht an diese Frist halten. Zum Teil warten Verbraucher:innen noch heute auf eine Rückerstattung. Manche müssen den Rechtsweg bestreiten. Eine Sicherheit, dass der Reisepreis durch den Reiseveranstalter schneller oder überhaupt zurückgezahlt wird, gibt es durch die kostenlosen Umbuchungs- oder Stornierungsmöglichkeiten sowie die entgeltlichen Zusatztarife also nicht.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Wie hat die Corona-Pandemie das Reisen verändert? Dorian Lötzer spricht mit Karolina Wojtal (Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland) und Felix Methmann (Verbraucherzentrale Bundesverband) in dieser Folge Genau Genommen.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

Risikofaktor: Vorkasse bei Flügen und Pauschalreise
Flüge und Pauschalreisen zahlen Sie in der Regel vorab. Das kann aber ein erhebliches Risiko sein, wenn während einer Pandemie viele Reisen und Flüge ersatzlos ausfallen. Die Rechtslage ist klar: Reisende, die gestrichene Reiseleistungen bereits bezahlt haben, müssen ihr Geld zurück bekommen – bei Pauschalreisen innerhalb von 14 Tagen, bei Flügen innerhalb von 7 Tagen.
Doch während einer Pandemie halfen diese Fristen oft nur wenig: Anbieter waren kaum erreichbar, Betroffene mussten lange auf Rückzahlungen warten. Die Verbraucherzentralen kämpfen deshalb dafür, dass Reisende nicht mehr über Monate hinweg in Vorkasse gehen müssen – und konnte bereits erste Erfolge erzielen.
Verbraucherbeschwerden zeigten etwa, dass die Lufthansa Rückzahlungen verschleierte und verschleppte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gerichtlich gegen das Unternehmen vor. Nach einer Verhandlung vor dem Landgericht Köln am 29. Dezember 2020 erkannte die Lufthansa nun die Rechtsverstöße vollumfänglich an.

Was mache ich, wenn...
…ich aus persönlichen Gründen doch nicht mehr verreisen möchte? Wenn ich subjektive Bedenken habe?
Ist der Urlaub bereits gebucht und wollen Sie aus persönlichen Gründen nicht mehr verreisen, etwa weil Sie Angst vor einer Ansteckung haben, sind Sie an die vertraglich vereinbarten Stornobedingungen gebunden. Treten Sie in jedem Fall mit Ihrem Vertragspartner, also dem Reiseveranstalter oder der Fluggesellschaft, in Kontakt und versuchen Sie eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Denkbar wäre eine Umbuchung oder ein (freiwilliger) Gutschein. Liegt dagegen eine objektive Gefahrenlage vor, können Sie weiterhin kostenfrei stornieren. Haben Sie eine Pauschalreise gebucht hat, sollten Sie nicht zu früh stornieren und abwarten, ob sich nicht doch noch ein Grund für eine kostenfreie Stornierung ergibt. Nicht in jedem Fall können Sie sich nachträglich auf eine später ausgesprochene Reisewarnung berufen.
…ich die Reise während der Pandemie gebucht habe, bei Buchung also eine Reisewarnung bestand?
Nach über zwei Jahren Corona-Pandemie gehört Corona quasi schon zum Alltag. Doch was passiert, wenn während der Buchung (noch) eine Reisewarnung bestand, Reisende jedoch in der Hoffnung gebucht haben, dass sich die Lage bis zum Reisebeginn verbessert? Eine Verbesserung der Lage tritt dann jedoch nicht, beziehungsweise wieder ein. Gerade bei Frühbuchungen stellt sich diese Problematik.
Nach Ansicht der Verbraucherzentralen können Sie auch in diesen Fällen kostenfrei von dem Pauschalreisevertrag zurücktreten. Die Kenntnis einer Reisewarnung für eine später geplante Reise, steht dem nicht entgegen. Lag dagegen bereits bei der Buchung eine Reisewarnung vor und besteht diese bis zum Zeitpunkt der Reise fort, ist eine kostenlose Stornierung in der Regel nicht möglich. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Bei der Stornierung handelt es sich grundsätzlich um eine Prognose-Entscheidung. Damit ist relevant, wie zum im Zeitpunkt der Stornierung die Lage zur geplanten Reisezeit einzustufen ist.
Entscheidend ist auch, wie groß der Abstand zwischen Buchung und Reiseantritt ist. Wer sehenden Auges für die nächsten Tage einen Urlaub in einem Hochrisikogebiet bucht, muss damit rechnen, dass ein kostenfreier Rücktritt nicht möglich ist. Auf der anderen Seite stellt sich dann jedoch die Frage, ob der Reiseveranstalter die Reise überhaupt hätte anbieten dürfen oder zumindest über die Gefahrenlage informieren hätte müssen, da er für die Sicherheit der Reisenden verantwortlich ist.
... ich im Urlaub positiv auf Corona getestet wurde und am Urlaubsort in Quarantäne muss? Wer übernimmt die Mehrkosten?
Ein positiver Corona-Test im Urlaubsland muss nicht zwangsläufig eine Quarantäne zur Folge haben. Dies hängt von den jeweiligen behördlichen Regelungen des Urlaubslandes ab. Diese Regelungen können sich jedoch kurzfristig ändern. Informieren Sie sich daher unmittelbar vor Urlaubsbeginn nochmal, was in Ihrem Urlaubsland gilt. Bei einem längeren Aufenthalt halten Sie sich am besten auch vor Ort auf dem Laufenden. Wichtige Informationsquellen sind das Auswärtige Amt, die Tourismusseiten der Länder oder bei einer Pauschalreise auch der Reiseveranstalter.
➔ Wenn sie im Urlaubsland in Quarantäne müssen
Falls Sie wegen einer Quarantänepflicht im Urlaubsland Ihren Rückflug verpassen, ist das in erster Linie Ihr Risiko. Eine Erkrankung fällt in den persönlichen Risikobereich eines jeden Reisenden. Die anfallenden Mehrkosten aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Maßnahme (z.B. Quarantäne), müssen Sie daher in der Regel selbst tragen. Dies gilt sowohl bei einem bloßen Positivtest als auch bei einer tatsächlichen Erkrankung. Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter oder die Airline können Sie in der Regel nicht geltend machen. Fragen Sie daher nach Kulanzregelungen.
Tipp: Informieren Sie sich bereits bei der Buchung der Reise, ob eine Quarantäne durch den Reiseanbieter abgesichert ist und dieser sich um eine gesonderte Unterkunft, Verpflegung und auch die neue Rückreise/Umbuchung kümmert. Ggf. müssen Sie hierzu eine eigene Reiseversicherung abschließen.
➔ Eine Reisekrankenversicherung kann einen Teil der Kosten übernehmen
Wenn Sie vor Reiseantritt eine Reisekrankenversicherung in Verbindung mit einer Covid-Reiseversicherung abgeschlossen haben, können Sie zumindest einen Teil der eventuell entstehenden Mehrkosten zum Beispiel für zusätzliche Hotelübernachtungen und Flugumbuchung erstattet bekommen. Da sich Covid-Versicherungen der Versicherungsanbieter inhaltlich sehr unterscheiden können, vergleichen Sie vor Abschluss genau, welche Kosten die Versicherung konkret abdeckt. Wichtig kann auch sein, ob die Kosten für Mitreisende abgedeckt sind, zum Beispiel für Familienangehörige, die nicht erkrankt sind bzw. positiv getestet wurden.
Wichtig zu wissen:
- Bei einem Test an einer offiziellen Stelle müssen Sie davon ausgehen, dass auch die jeweiligen Behörden informiert werden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen können erhebliche Bußgelder oder sogar Strafen drohen.
- Neben der Frage, wer die Mehrkosten im Falle einer Quarantäne trägt und wer den Rückflug organisiert, gibt es noch einen weiteren wichtigen Punkt, an den Sie denken müssen: Informieren Sie umgehend Ihren Arbeitgeber und möglicherweise die Schule Ihrer Kinder. Unentschuldigte Fehlzeiten können ein juristisches Nachspiel haben.
...ich eine Reise in ein Land gebucht habe, für das eine Reisewarnung oder Teilreisewarnung besteht, der Veranstalter die Reise aber durchführt und ich an der Reise teilnehmen möchte?
Eine Reisewarnung bedeutet nicht, dass Sie gar nicht reisen dürfen. Es steht Ihnen frei, überall hinzureisen, wann immer Sie wollen, sofern Ihr Urlaubsland keine Einreisebeschränkungen erlassen hat. Wenn Sie Ihren Urlaub trotz einer Reisewarnung antreten wollten, kann es sein, dass Sie bei Einreise in das Urlaubsland oder aber bei der Reiserückkehr Einschränkungen wie Testpflicht oder Quarantäne hinnehmen müssen.
Außerdem könnte es sein, dass Ihre Krankenkasse keine Leistungen übernimmt, wenn eine Reisewarnung im Ausland vorliegt. Selbst dann nicht, wenn Sie eine Auslandskrankenversicherung abgeschlossen haben. Diese Versicherung ist gerade bei Reisen in Nicht-EU-Länder sinnvoll. Doch manche Versicherer schließen die Leistung aus, wenn eine Reisewarnung vorliegt oder auch bei Pandemien. Wenn Sie also im Ausland an Corona erkranken, tritt die Versicherung nicht ein, wenn Ihr Vertrag in solch einem Fall die Leistung ausschließt. Behandlungskosten im Ausland können sich schnell auf sechsstellige Beträge belaufen, die Sie dann im Zweifel selbst tragen müssten.
Auch viele Anbieter von Reiserücktritts- bzw. Reiseabbruchversicherungen schließen die Leistung bei Pandemie oder bei Vorliegen einer Reisewarnung aus. Erkundigen Sie sich daher bevor Sie eine Versicherung abschließen, ob diese auch die verschiedenen Corona-Szenarien abdeckt.
…die Reise wegen fehlender Kapazitäten seitens des Veranstalters abgesagt wird?
Die behördlichen Corona-Beschränkungen können sich auch auf die konkreten Angebote der Reiseveranstalter auswirken. Aufgrund der bestehenden Hygiene- und Schutzkonzepte kann es immer noch vorkommen, dass Hotels nicht voll belegt werden dürfen.
Daher ist es möglich, dass der gesamte Urlaub von Seiten des Reiseveranstalters abgesagt wird, auch wenn Sie schon eine Buchungsbestätigung erhalten haben. In diesem Fall können Sie vom Reiseveranstalter verlangen, dass er Ihnen den gezahlten Reisepreis vollständig erstattet. Sie müssen weder eine Umbuchung der Reise noch einen Gutschein akzeptieren. Es steht Ihnen allerdings frei, diese Angebote anzunehmen.
Ob Sie Entschädigungsansprüche haben, die darüber hinausgehen, etwa für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, ist fraglich. Sie müssen im Einzelfall geprüft werden.
…touristische Einrichtungen wie Museen, Theater, Gastronomie, Taxen oder Strände außerhalb vom Hotel nicht erreichbar sind?
Ob Sie eine Reise kostenfrei stornieren können, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort müssen Sie normalerweise hinnehmen. Bei stärkeren Einschränkungen können Sie den Reisepreis mindern. Bei sehr starken Einschränkungen kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommen. Erste gerichtliche Entscheidungen zeigen, dass bereits die pandemiebedingte Kontaktbeschränkung – also fehlende Interaktionsmöglichkeiten mit anderen Urlauber:innen – zu einem Minderungsanspruch führen kann. Dies sei auch dann gegeben, wenn beispielsweise nur jeweils ein Kind den Pool nutzen und somit keine soziale Interaktion möglich ist.
Summieren sich mehrere Einschränkungen, die einzeln nicht zu einem kostenfreien Rücktrittsrecht führen, können Sie gegebenenfalls die Reise kostenfrei stornieren. Das kann auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sein, wenn es den urlaubstypischen Tagesablauf erheblich beeinträchtigt. Dies ist bei einer Maskenpflicht am Strand sicherlich der Fall, nicht jedoch beim Einkaufen oder Bahnfahren – sofern diese Beschränkungen auch in Deutschland vorliegen. Auch hier ist wieder der jeweilige Einzelfall zu prüfen.
…ich am Urlaubsort oder im Hotel mit Einschränkungen konfrontiert werde?
Wenn für Ihr Urlaubsland die Reisewarnung aufgehoben wurde und Sie in das Urlaubsland zu touristischen Zwecken wieder einreisen dürfen, gibt es möglicherweise weiterhin Einschränkungen. So kann es sein, dass Ihnen der Swimming-Pool nicht durchgängig zur Verfügung steht oder Sie à là carte essen müssen, obwohl Sie eigentlich Buffet gebucht haben.
Bei der Frage, ob es sich hierbei um Reisemängel oder um hinnehmbare Einschränkungen handelt, kommt es darauf an, ob vereinbarte Leistungen gestrichen wurden. Coronabedingte Einschränkungen am Pool, Hotelstrand oder Buffet können unter Umständen dazu führen, dass Sie den Reisepreis mindern oder den Vertrag stornieren können. Das ist im Einzelfall zu prüfen.
Keine Ansprüche haben Sie jedoch, wenn die Einschränkungen bei der Buchung bereits bekannt waren und damit gerechnet werden musste, dass diese auch bei der Reise vorliegen werden.
…sich verschiedene behördliche Einschränkungen summieren?
Ob eine Reise kostenfrei storniert werden kann, hängt vom Einzelfall ab. Es müssen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vorliegen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Es gibt verschiedene Gründe, die es rechtfertigen, eine Reise kostenfrei zu stornieren. Diese müssen Sie im Einzelfall nachweisen.
Hinweise für eine bedeutende Gefahrenlage im Land können sein:
- Warnungen des Auswärtigen Amtes für ein Land,
- Warnungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Robert-Koch-Instituts,
- Warnungen von führenden Politikern wie Präsidenten oder Kanzlern,
- zahlreiche Pressemeldungen.
All diese Punkte können auf ein außergewöhnliches und unabwendbares Ereignis hindeuten. Ihre Pauschalreise könnten Sie dann nach § 651 h Abs. 3 BGB kostenlos stornieren. Der Reiseveranstalter müsste Ihnen den Reisepreis nach § 651 h Abs. 5 BGB binnen 14 Tagen erstatten.
Leichte Einschränkungen oder Unannehmlichkeiten am Urlaubsort müssen Sie normalerweise hinnehmen. Bei stärkeren Einschränkungen haben Sie die Möglichkeit, den Reisepreis zu mindern. Bei sehr starken Einschränkungen kann auch eine Kündigung des Reisevertrages in Betracht kommen. Lassen Sie dies im Einzelfall prüfen.
...ich selber an Corona erkranke, in meinem Bundesland aber keine Isolationspflicht besteht?
Erkundigen Sie sich, welche Regeln an Ihrem Urlaubsort bestehen. In einigen Ländern oder auch innerhalb von Deutschland gibt es unterschiedliche Regeln und keine Isolationspflicht für Infizierte. Sofern Sie privat anreisen und keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen, kann möglicherweise ein Urlaub in einem anderen (Bundes-) Land möglich sein.