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Gepäckverlust im Urlaub: Hausratsversicherung kommt häufig für Schaden auf

Stand:
Wer seine Siebensachen im Urlaub vor Klau im Hotelzimmer oder Diebstahl im Ferienhaus absichern will, braucht nicht unbedingt eine teure Reisegepäckversicherung abzuschließen. Oft deckt auch die Hausratversicherung Schäden aus Einbrüchen in der Unterkunft ab.
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Schutz bieten weltweit Policen, die ab 1992 abgeschlossen worden sind.

Versicherungsschutz bei Policen

Bei Verträgen lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen. In der Regel sind darin Reisegepäck und Wertsachen bis zu drei Monate mit 10 bis 20 Prozent der Versicherungssumme, maximal bis zu 10.000 Euro mitversichert. Dieser Passus gilt weltweit. Versicherte sollten rechtzeitig vor Ferienbeginn prüfen, ob und zu welchen Konditionen ein solcher Schutz besteht.

Hausratversicherung auf Reisen hat auch Grenzen

Der Versicherungsschutz bei Diebstahl gilt nur, wenn Langfinger ins Feriendomizil wie Ferienhäuser und Hotelzimmer gewaltsam einsteigen. Greifen Diebe auf der Straße oder im Restaurant zu, hält sich die Versicherung bedeckt. Und auch Besitzer von Wohnmobilen können nach einem Einbruch nicht auf Schadensersatz pochen.

Schutz bei anderen Gefahren

Die Hausratversicherung springt jedoch ein, wenn Gepäck und Wertsachen, die sich in der Unterkunft befinden, durch Sturm oder Hagel beschädigt werden. Auch für Verluste durch Brand und Raub am Urlaubsort kommt die Assekuranz auf.

Schaden sofort melden

Die Versicherungsgesellschaft zahlt nur, wenn ihr ein Schaden unverzüglich in allen Einzelheiten gemeldet wird. Ein Einbruchdiebstahl muss außerdem sofort bei der örtlichen Polizei angezeigt und dort schriftlich bestätigt werden. Ohne diesen Nachweis kommt die Assekuranz nicht für entwendete Utensilien auf.

Schlange am Flughafenschalter

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Unzulässige Drohung mit Rechtsanwalt

LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, Az. 5 O 12/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.4.2023, Az. 6 U 41/23, nicht rechtskräftig

Die Behauptung ein Vertrag wurde geschlossen und die Drohung mit Beauftragung eines Rechtsanwaltes ist unzulässig, sofern überhaupt kein Vertrag abgeschlossen wurde.

Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung

Ein Versicherungsvertrag wird nicht dadurch kostenpflichtig erweitert, dass ein Verbraucher auf ein Schreiben seiner Versicherung nicht reagiert.

Unzulässige Klausel in Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester)

Bausparkasse darf sich nicht auf unzulässige Kostenklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit zertifizierten Altersvorsorge-Bausparverträgen (Wohn-Riester-Verträgen) berufen.

Vertragsabschluss und Zahlungsaufforderung nach angeblichem Telefonvertrag

LG Limburg an der Lahn, Urteil vom 17.3.2023, 5 O 13/22
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2024, Az. 6 U 42/23, nicht rechtskräftig

Im Rahmen von angeblichen „Qualitätskontrollen“ trägt das Unternehmen die Beweislast dafür, dass hierbei wirksam ein weiterer Vertrag abgeschlossen wurde.