Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Geschenke umtauschen: Das sind Ihre Rechte

Stand:
Die Verbraucherzentrale hilft mit Tipps rund um die Reklamation und den Umtausch nach dem Weihnachtsfest.
Frau hält geschenkte Schürze hoch

Das Wichtigste in Kürze:

  • Was nicht gefällt, kann nicht einfach umgetauscht werden. Es kommt auf die Kulanz der Händler:innen an.
  • Ist ein Geschenk fehlerhaft, haben Sie klare Rechte.
  • Für einen Gutschein als Präsent kann eine Frist gelten.
  • Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden.
On

Umtausch

Trifft das Geschenk absolut nicht den Geschmack oder lag es gleich zweimal unter dem Weihnachtsbaum, haben Sie nicht automatisch ein Recht darauf, es umzutauschen. Wenn das Präsent in einem Ladengeschäft gekauft wurde, sind Sie auf die Kulanz der Händler:innen angewiesen. Wenn nicht schon beim Kauf schriftlich zusichert wurde, dass das Geschenk umgetauscht werden kann, muss es kein:e Händler:in zurücknehmen, weil es Ihnen nicht gefällt.

Kauf im Internet

Wurde das Präsent im Internet gekauft oder telefonisch bestellt, ist die Rückgabe einfacher. Fast jeder im Internet geschlossene Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Widerrufen (und die Ware zurückschicken) können Sie auch, wenn Ihnen der Artikel nicht gefällt. Wichtig ist aber, dass die Widerrufsfrist an den Weihnachtsfeiertagen noch nicht abgelaufen ist.

Reklamation

Wenn die gekaufte Ware nicht in Ordnung ist, also die Spielekonsole streikt oder der Reißverschluss klemmt, haben Sie klare Rechte. Denn bei Neukäufen besteht zwei Jahre lang die Möglichkeit, Ansprüche bei Händler:innen geltend zu machen. Dabei ist es egal, ob die Ware aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt.

Rechte der Händler:innen

Händler:innen dürfen darauf bestehen, Produkte mit Mängeln reparieren zu lassen oder gegen ein gleichwertiges mangelfreies Produkt zu tauschen. Erst wenn das nicht gelingt, können Sie den Kaufpreis mindern oder auf Rückzahlung bestehen.

Vorteile für Kund:innen

Kommt es wegen des Mangels zum Streit, müssen Händler:innen innerhalb der ersten 12 Monate nach dem Kauf beweisen, dass die Ware einwandfrei war, als sie über die Ladentheke ging; das gilt auch bei latenten, also nicht sofort sichtbaren Mängeln. Händler:innen müssen beweisen, dass der Defekt an der Ware verursacht wurde, nachdem Sie sie erhalten haben – etwa durch falsche Bedienung.

Auch bei schlecht verständlichen oder fehlerhaften Montage- oder Bedienungsanleitungen haften Verkäufer:innen. Gelingt Ihnen der Möbelaufbau also dadurch nicht, können Sie das Möbelstück zurückgeben.

Gutschein

Wer mit einem Gutschein beschenkt wurde, muss darauf achten, wann die Frist zur Einlösung endet. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren.

Adventskalender an einer Wand mit Säckchen

Festtage: Schenken, Schmücken und Essen

Rund um Advent, Weihnachten und Silvester hat die Verbraucherzentrale Päckchen mit zahlreichen Tipps geschnürt: zu Kinderspielzeug, Gutscheinen, Backen mit Kindern, Festessen, Bäumen, Dekoration, Lichterketten, Umtausch, Böllern und noch einigem mehr.

Ratgeber-Tipps

Ab jetzt finanziell unabhängig
Frauen sind durchschnittlich weniger vermögend als Männer. Ihr Verdienst ist – häufig wegen Teilzeitarbeit – geringer.…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.