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So läuft der Anbieterwechsel bei Strom und Gas ab

Stand:
Der Anbieterwechsel ist einfach und läuft meist reibungslos. Ein passendes Angebot zu finden, ist trotzdem nicht immer leicht. Wir zeigen, wie Sie am besten vorgehen.
Menschliche Figur am PC sucht Vertrag aus

Das Wichtigste in Kürze:

  • Beim Anbieterwechsel besteht kein Risiko, dass Sie ohne Strom oder Gas dastehen.
  • Mit der Kündigung des bisherigen Stromvertrags oder Gasvertrags können Sie in der Regel Ihren neuen Anbieter beauftragen.
  • Sonderkündigungen sollten Sie jedoch immer selbst aussprechen.
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Droht beim Anbieterwechsel ein Gas- oder Stromausfall?

Ein Gas- oder Stromausfall wegen eines Anbieterwechsels ist ausgeschlossen. Der Energiebezug ist in Deutschland gesetzlich geregelt. Im Zweifelsfall werden Sie vom sogenannten Grundversorger in Ihrem Ort beliefert. Technisch betrachtet ändert ein Anbieterwechsel nichts an dem Strom oder Gas für Ihren Haushalt. Daher gibt es auch keine Qualitätsunterschiede. Es muss auch niemand in Ihre Wohnung kommen, und der Wechsel ist kostenlos.

Wie schnell geht ein Anbieterwechsel?

Der eigentliche Anbieterwechsel darf nicht länger als drei Wochen dauern. Damit ist allerdings nur das reine Wechselverfahren gemeint, ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr neuer Energieanbieter den Netzbetreiber (das ist der Eigentümer der Leitungen, näheres zu den Netzbetreibern hier) kontaktiert. Wann der Wechsel für Sie abgeschlossen ist, hängt natürlich auch von Restlaufzeit und Kündigungsfrist Ihres bisherigen Strom- oder Gasvertrags ab.

Wie läuft der Anbieterwechsel ab?

Unsere praktische Checkliste im pdf-Format hilft Ihnen Schritt für Schritt beim Anbieterwechsel.

Mittlerweile gibt es auch Wechseldienstleister, die Anbieterwechsel für Sie durchführen. Diese haben Vor- und Nachteile.

So gehen Sie vor, wenn Sie selbst wechseln:

1. Daten bereitlegen und Vertragsbedingungen festlegen

Am einfachsten ist es, wenn Sie sich die letzte Strom- oder Gasrechnung bereitlegen. Darauf steht auch die nächstmögliche Kündigungsmöglichkeit Ihres aktuellen Vertrags. Sind Sie noch länger als drei Monate an Ihren alten Stromanbieter oder Gasanbieter gebunden, sollten Sie die Suche nach einem neuen Energieversorger entsprechend verschieben. In der Zwischenzeit können sich die Angebote am Markt verändern.

Sind Sie gerade eingezogen oder haben noch nie den Tarif gewechselt, werden Sie wahrscheinlich durch den Grundversorger in der sogenannten Grundversorgung beliefert. Dann können Sie jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen den Vertrag beenden.

Informieren Sie sich über verbraucherfreundliche Vertragsbedingungen, um einen guten, passenden Tarif wählen zu können.

Um Ihre aktuellen Preise mit neuen Angeboten vergleichen zu können, benötigen Sie nur Ihre Postleitzahl und Ihren jährlichen Energieverbrauch. Den Verbrauch entnehmen Sie Ihrer Gas- oder Stromrechnung. Umfasst diese kein ganzes Jahr, können Sie die Werte bei Haushaltsstrom einfach hochrechnen. Bei Gas sollten Sie berücksichtigen, dass sich der Gasverbrauch nicht gleichmäßig über das Jahr verteilt. Mehr dazu lesen Sie unten im Abschnitt "Besonderheiten beim Gasanbieterwechsel". Das gilt auch für Heizstrom.

Falls Sie Ihren Verbrauch gar nicht kennen, wählen Sie Standardwerte, die zum Beispiel in Online-Tarifportalen vorgeschlagenen werden. Diese orientieren sich beim Strom an der Personenzahl und beim Gas an der Wohnungsgröße. Oder holen Sie sich Rat bei der kostenlosen Energieberatung der Verbraucherzentrale.

2. Neuen Tarif auswählen

Wie Sie vorgehen und auf welche Punkte Sie beim Tarif achten sollten, um das passende Angebot zu finden, haben wir auf dieser Seite zusammengefasst.

Wenn Sie ein passendes Angebot gefunden haben, überprüfen Sie auf der Internetseite des Anbieters, ob die Angaben dort sich mit denen im Tarifrechner decken. Gibt es Abweichungen, obwohl der Tarif nicht als Exklusiv-Angebot dieses Vergleichsportals gekennzeichnet war, fragen Sie direkt beim Anbieter nach.

Ist Ihre Wahl getroffen, machen Sie einen Screenshot der wesentlichen Tarifmerkmale, insbesondere auch der Bonusbedingungen. Vergleichen Sie diesen Screenshot später mit der Auftragsbestätigung. Dieses Foto kann helfen, falls es zu Unstimmigkeiten mit dem neuen Anbieter kommen sollte.

3. Vertrag schließen und Altvertrag kündigen

Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, können Sie den neuen Vertrag entweder direkt beim Anbieter abschließen, oder in manchen Fällen auch über das Tarifportal. Für solche Wechsel bekommt das Portal in der Regel eine Provision. In jedem Fall kündigt der neue Anbieter für Sie Ihren bisherigen Vertrag, wenn Sie ihm eine entsprechende Vollmacht erteilen.

Achtung: Kündigungen, die zeitkritisch sind, sollten Sie selbst erklären! Auch bei Sonderverträgen muss Ihnen nun der Energieanbieter eine Kündigung zeitnah in Textform bestätigen ("innerhalb einer Woche"). Wenn die Kündigungsfrist also bald endet und es sonst zu einer automatischen Vertragsverlängerung kommen würde, sollten Sie lieber selbst kündigen. Das gilt auch für Sonderkündigungen, die Sie fristlos erklären dürfen.

Wenn Sie also wegen einer angekündigten Preiserhöhung sonderkündigen, verlassen Sie sich nicht auf einen neuen Anbieter und kündigen Sie zur Sicherheit selbst. Ein Teil der Anbieter führt keinen Kündigungswechsel durch, wenn Sie aufgrund eines Sonderkündigungsrechts kündigen wollen. Teilen Sie dem neuen Anbieter auf jeden Fall mit, dass Sie bereits gekündigt haben. Oft können Sie im Auftragsformular des neuen Anbieters einen entsprechenden Vermerk ankreuzen, zum Beispiel: "Habe meinen alten Vertrag bereits selbst gekündigt".

Der neue Stromvertrag oder Gasvertrag kommt zustande, sobald Ihnen der neue Anbieter eine Vertragsbestätigung mit dem voraussichtlichen Lieferbeginn geschickt hat.

Sie sollten die Preise und Vertragsbedingungen noch einmal mit den Angaben der Bewerbung des Angebotes vergleichen und bei Unstimmigkeiten Kontakt mit dem neuen Anbieter aufnehmen.

Der bisherige Anbieter erstellt eine Schlussrechnung. Dazu hat er bis zu 6 Wochen nach Lieferende Zeit.

4. Widerrufsrecht beachten

Wenn Sie den Vertrag online geschlossen haben, haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen.

Das gilt nicht nur bei Online-Verträgen, sondern immer, wenn es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Dazu zählen auch Verträge, die Sie per E-Mail, SMS, Fax oder per Brief abschließen. Widerrufsrechte haben Sie auch, wenn Sie den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen, also zum Beispiel bei sich an der Haustür.

Widerrufen können Sie innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zu dem Sie ordnungsgemäß über den Widerruf belehrt wurden. In der Regel ist das der Tag des Vertragsschlusses, weil Sie mit der Auftragsbestätigung regelmäßig auch eine Belehrung über Ihr Widerrufsrecht sowie ein Formular für den Widerruf erhalten. Wenn Sie den Vertrag in den Geschäftsräumen des Anbieters abgeschlossen haben, haben Sie dagegen kein Widerrufsrecht.

5. Zählerstände übermitteln

Lesen Sie zum Tag des Wechsels den Zählerstand ab. Um Missverständnisse zu vermeiden, teilen Sie den Zählerstand dem zuständigen Netzbetreiber, dem alten und dem neuen Strom- bzw. Gaslieferanten mit.

6. Daten löschen lassen (bei Vielwechslern empfehlenswert)

Bei den Verbraucherzentralen gehen immer wieder Meldungen ein, dass Kunden von Energielieferanten trotz guter Bonität abgelehnt werden. Ein möglicher Grund: Vielwechsler, die jährlich einen Wechselbonus mitnehmen sind unattraktiv für Energieanbieter, und werden von einigen Unternehmen abgelehnt. Wenn Sie häufig den Energieanbieter wechseln, sollten Sie Ihre ehemaligen Energieversorger kontaktieren und um Löschung Ihrer personenbezogenen Daten bitten. Sie können dazu diesen Musterbrief nutzen. Die Löschung überprüfen Sie, indem Sie bei Ihrem ehemaligen Energielieferanten eine Auskunft beantragen.

Besonderheiten beim Gasanbieterwechsel

Gegenüber dem Stromanbieterwechsel gibt es beim Gasanbieterwechsel einige Besonderheiten. In einem kostenlosen Gespräch in der Energieberatung der Verbraucherzentralen bekommen Sie eine gute Einschätzung Ihres durchschnittlichen Heizenergiebedarfs. Auch zum Anbieterwechsel halten einige Verbraucherzentralen ein persönliches oder telefonisches Beratungsangebot bereit.

Gasverbrauch pro Jahr hochrechnen

Kennen Sie Ihren Jahresverbrauch für Gas nicht, sondern nur den für einige Monate, können Sie anhand folgender Tabelle Ihren ungefähren Verbrauch berechnen. Sie zeigt, welcher Anteil des Jahresverbrauchs durchschnittlich in den einzelnen Monaten anfällt. Im Beispiel liegt er bei 14.000 kWh.

Die Tabelle berücksichtigt ausschließlich den Gasverbrauch fürs Heizen, nicht den für Warmwasser. Anders als der Heizenergieverbrauch ist der Warmwasserverbrauch über das Jahr gesehen ungefähr konstant. Aus diesem Grund sind die anhand der Tabelle ermittelten Verbräuche nur als Näherungswerte zu betrachten, besonders dann, wenn Ihre Gasheizung auch zur Bereitstellung von Warmwasser genutzt wird.

Die Hochrechnung lässt sich auch für den Heizenergieverbrauch von Nachtspeicherheizungen anwenden. Für Wärmepumpenstrom hingegen gilt sie nicht.

Um den Jahresverbrauch zu errechnen, addieren Sie jeweils die Prozentwerte der Ihnen bekannten Monate zu einer Summe.

Mithilfe folgender Formel ermitteln Sie nun den Jahreswert:

Verbrauchswert der Ihnen bekannten Monate in kWh mal 100 geteilt durch Summe der Prozentwerte

jährlichen Heizenergieverbrauch hochrechnen

Gasverbrauch pro Jahr schätzen

Liegt Ihnen keine Gasrechnung vor, können Sie den Gasverbrauch auch grob anhand Ihrer Wohnungsgröße schätzen. Allerdings sind hier deutliche Abweichungen möglich, da der Gasverbrauch stark vom Sanierungszustand Ihres Hauses und von Ihrem Heizverhalten abhängt.

Schätzung des jährlichen Heizenergieverbrauchs

Wenn Sie neu in eine Wohnung oder ein Haus einziehen, sollten Sie zusätzlich den Energieausweis zur groben Einschätzung ihres Verbrauchs heranziehen.

Kubikmeter in Kilowattstunden umrechnen

Haben Sie keine Rechnung zur Hand, können Sie den Verbrauch auch über Zählerablesungen ermitteln und gegebenenfalls hochrechnen. Mehr dazu lesen Sie oben im Abschnitt "Gasverbrauch pro Jahr hochrechnen". Dafür ist allerdings eine Umrechnung nötig, denn der Gaszähler zeigt den Verbrauch in m³ (Kubikmeter) an. Ein Kubikmeter entspricht ungefähr 10 kWh. Nehmen Sie eine ermittelte Kubikmeterzahl für den Jahresverbrauch also mal zehn, um einen groben Richtwert für die Kilowattstunden zu erhalten.

Leistung des Heizkessels herausfinden

Manche Gaslieferanten berechnen ihre Preise nicht nur nach der jährlichen Gasmenge, sondern auch nach der maximalen Abnahmemenge pro Stunde – also der Heizleistung in Kilowatt (kW). Daher ist manchmal auch die Angabe dieses Wertes erforderlich.

Finden Sie an Ihrem Gerät und in der Anleitung keine Werte, können Sie grobe Richtwerte für die Heizleistung selbst mit folgenden Formeln ermitteln:

  • Kessel ohne Trinkwassererwärmung: Jahresgasverbrauch in kWh geteilt durch 1.500 Stunden (h).
    Zum Beispiel: 15.000 kWh / 1.500 h = 10 kW
  • Kessel mit Trinkwassererwärmung: Jahresgasverbrauch in kWh geteilt durch 1.650 Stunden.
    Zum Beispiel: 20.000 kWh / 1.650 h = 12 kW

Bei Trinkwassererwärmung ohne Speicher, etwa bei Kombiheizungen als Etagenheizungen, liegt die Kesselmindestleistung in der Regel bei etwa 15 kW. Auch wenn oben stehende Formel einen kleineren Wert ergibt, sollten Sie dann mindestens 15 kW ansetzen.

Energie und Geld lassen sich übrigens auch durch kleine Maßnahmen an der Heizung sparen – zum Beispiel mit einem hydraulischen Abgleich.

Stift und Münzen liegen auf einer Stromrechnung.

Strom, Gas, Heizöl – Tipps und Hilfen rund um Ihre Energieverträge

Den Stromanbieter wechseln oder ein Problem mit dem Gasanbieter lösen? Unsere Übersicht rund um Energieverträge hilft weiter. Prüfen Sie Rechnungen, Preiserhöhungen, Boni und Guthabenauszahlungen. Finden Sie günstige, faire Tarife. Setzen Sie bei Problemen Ihre Rechte durch.

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

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Besorgt dreinblickender Mann, der auf seine Kreditkarte schaut, während er mit seinem Mobiltelefon spricht.

Der vzbv stellt fest: Banken tun nicht genug gegen Kontobetrug

Opfer von Kontobetrug bleiben in vielen Fällen auf dem Schaden sitzen, denn: Banken werfen ihnen grobe Fahrlässigkeit vor. Aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) müssten Banken jedoch mehr tun, um Verbraucher:innen zu schützen.

Urteil gegen Wertfaktor Immobilien GmbH

Landgericht Hamburg, Urteil vom 22.10.2024, Az. 416 HKO 49/23

Bei einem Teilverkauf von Immobilien verbleibt die Entscheidungshoheit über Umbaumaßnahmen nicht beim Verkäufer, der nach dem Verkauf nur noch ein Nießbrauchrecht hat. Es ist irreführend in eine beispielhaft aufgeführte Gesamtbilanz, das für das Nießbrauchrecht zu leistende Nutzungsentgelt, nicht in Abzug zu bringen.
Rosa Sparschwein neben mehreren Reihen Geldmuenzen

Weltspartag: Wenn Banken um die Gunst der Kleinsten werben

Einmal im Jahr stehen Kinder bei den Banken und Geldinstituten besonders im Fokus: mit bunten Luftballons und kleinen Geschenken lockt der Weltspartag. Das Ziel: Neue Kundschaft gewinnen.

Ärger mit Strom-, Gas- und Fernwärmeverträgen

Viele Verbraucher:innen haben Preiserhöhungen für ihre Strom-, Gas- und Fernwärmeverträge oder die Kündigung erhalten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Verbraucherzentralen klagen gegen mehrere Unternehmen wegen rechtswidrigen Verhaltens.