Der Gesetzgeber betont ausdrücklich, dass es sich bei der Zertifizierung nicht darum handelt, die wirtschaftlichen Zusagen des Anbieters zu überprüfen. Vielmehr wird geprüft, ob die gesetzlichen Kriterien als staatlich geförderter Vertrag zur Altersvorsorge erfüllt sind.
Kriterien für Geldriester
Anlageformen, die in der Auszahlungsphase ‒ also im Alter ‒ eine Monatsrente auszahlen, werden als Geldriester bezeichnet.
Als Sparformen kommen dafür Riester-Banksparpläne, Riester-Rentenversicherungen und Riester-Investmentfondssparpläne in Frage. Auch Riester-Bausparverträge fallen in der Ansparphase unter Geldriester.
Die Verträge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Bis zur Auszahlung
- Der Vertrag muss eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Leistung vorsehen. Der frühestmögliche Beginn der Rentenzahlung darf nicht vor dem 62. Geburtstag liegen. Für Vertragsabschlüsse vor 2012 darf die Leistung aus dem Vertrag nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen.
- Es kann ein ergänzender Schutz für besondere Situationen (verminderte Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit) und auch die zusätzliche Absicherung Hinterbliebener (für Ehegatten und für Nachwuchs, der Kindergeld erhält) vereinbart werden. Der Beitrag darf in der Regel maximal 20 % (bis 2013 nur 15 %) der Gesamtsparleistung betragen.
Beispiel 1: Pro Jahr fördert der Staat höchstens 2.100 Euro. Von diesem Betrag dürfen bis zu 20 % - also 420 Euro - für die eigene oder die Absicherung des Ehepartners und/oder der Kinder verwendet werden.
Beispiel 2: Beträgt die Gesamtsparleistung lediglich 1.400 Euro, dann stehen auch nur 280 Euro für die Absicherung zur Verfügung.
Das bedeutet: Die jeweilige Summe kommt also nicht zusätzlich "oben drauf". Vielmehr müssen von beispielsweise 100 Euro mindestens 80 Euro "echt gespart" werden, und maximal 20 Euro dürfen anderweitig genutzt werden. - Angesetzte Abschluss- und Vertriebskosten müssen auf mindestens fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
- Der Sparer kann bis zum Beginn der Auszahlungsphase
- den Vertrag ruhen lassen
- den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu Ende eines Kalendervierteljahres kündigen und das gebildete Kapital auf einen anderen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen,
- mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres eine Auszahlung des gebildeten Kapitals für den Erwerb einer selbst genutzten Wohnimmobilie verlangen.
- Hinweis: Will der Sparer den Vertrag wechseln und soll dabei das Kapital übertragen werden, darf der bisherige Anbieter dafür maximal 150,00 Euro verlangen. Der neue Anbieter darf als Bezugsgröße für die Berechnung seiner Abschluss- und Vertriebskosten höchstens die Hälfte des übertragenen Kapitals berücksichtigen. Seit 1. Januar 2014 ist diese Besonderheit Voraussetzung für die neue Zertifizierung (Zulassung) aller Riesterverträge.
- Zu Beginn der Auszahlungsphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge aus Eigenbeiträgen und Zulagen – so genannte Beitragsgarantie – für die Verrentung zur Verfügung stehen.
Auszahlung
- Sie muss in Form einer lebenslangen Leibrente erfolgen oder
- im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung spätestens ab dem 85. Lebensjahr.
- Die Leistungen müssen während der gesamten Auszahlung gleich bleiben oder steigen.
- Bis zu 30 % des Kapitals, das zu Beginn der Auszahlung zur Verfügung steht, können einmalig ausgezahlt werden, ohne dass dies sich negativ auf die Förderung auswirkt.
Wohnriesterkriterien
Anlageformen, die in der Auszahlungsphase – also im Alter – die ersparte Miete als vergleichbare Geldleistung vorsehen, werden als Wohnriester bezeichnet. Demgemäß ersetzt die Immobilie die Rentenzahlung.
Als Möglichkeiten kommen Riester-Annuitätendarlehen oder Riester-Kombifinanzierungen in Frage. Riester-Bausparverträge gehören dann zu Wohnriester, wenn das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.
Die Verträge müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Das Darlehen darf nur für eine begünstigte Wohnung zur Selbstnutzung verwendet werden. Darunter fallen nach dem Gesetz:
- eine Wohnung in einem eigenen Haus
- eine eigene Eigentumswohnung
- eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft
- Nicht gefördert wird die Modernisierung von Haus/Wohnung, wohl aber unter bestimmten Bedingungen der barrierefrei Umbau.
- Die Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig mindestens auf die ersten fünf Jahre verteilt werden, wenn sie nicht als Prozentsatz von den Beiträgen/Tilgungsleistungen abgezogen werden.
- Die Darlehenstilgung muss bis spätestens zum 68. Lebensjahr des Darlehensnehmers erfolgt sein.
Neue Zertifizierungskriterien seit dem 1. Januar 2014
Produkte, die seit dem 1. Januar 2014 neu eingeführt wurden oder werden, müssen für die Zertifizierung weitere Kriterien erfüllen.
Im Wesentlichen sind dies erweiterte Informationspflichten des Anbieters, zum Beispiel ein neues Produktinformationsblatt und neu eingeführte Hinweise zu Beginn der Auszahlungsphase.
Nach einer Übergangszeit müssen Anbieter ihren Kunden die Produktinformationsblätter seit Anfang 2017 zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für Altverträge. Enthält das Produktinformationsblatt Fehler, kann der Kunde innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurücktreten.
Für Verträge, die vor dem 1. Januar 2014 abgeschlossen wurden, ergeben sich dadurch keine Nachteile.
Ferner gibt der Gesetzgeber seit dem 1.Januar 2014 für neu zertifizierte bzw. umgestellte Verträge die zulässigen Kosten vor. Zur Verbesserung der Transparenz werden diese in folgende Gruppen eingeteilt:
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten: Dies kann ein monatlicher oder jährlich fester Betrag sein oder ein prozentualer Anteil - zum Beispiel des vereinbarten Darlehensbetrages oder des gebildeten Kapitals.
- Anlagebezogene Kosten: Diese können aufgrund eines bestimmten Anlasses - beispielsweise Entnahme des Kapitals zur Eigenheimfinanzierung oder Kündigung des Vertrages - verlangt werden.