Anspruch auf die Grundzulage haben sowohl unmittelbar als auch mittelbar Förderberechtigte.
Die Kinderzulage erhält der Zulageberechtigte für Sprösslinge, für die er Kindergeld bezieht - maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Nachwuchses.
Wichtig: Unabhängig von der tatsächlichen Kindergeldzahlung wird die Kinderzulage auf den Vertrag der Mutter überwiesen. Nur auf gemeinsamen schriftlichen Antrag der Ehepartner, der jährlich neu gestellt werden muss, kann die Kinderzulage auf den Vertrag des Vaters überwiesen werden.
Grundzulage je Förderberechtigtem | 175,00 Euro |
Kinderzulage: Geburt des Kindes vor 2008 | 185,00 Euro |
Kinderzulage: Geburt des Kindes ab 2008 | 300,00 Euro |
Einmaliger Berufseinsteigerbonus1 | 200,00 Euro |
1) Im Jahr des Vertragsabschlusses darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
Sonderausgabenabzug
Die gesamte Sparleistung - Eigenbeitrag plus Zulagen - kann von unmittelbar Förderberechtigten als Sonderausgabe zusätzlich mit der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Beitragsjahr geltend gemacht werden. Sie beträgt pro Steuerpflichtigen, der unmittelbar förderberechtigt ist, maximal 2.100,00 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigt die Höhe des Anspruchs auf Zulagen automatisch; im Rahmen der so genannten Günstigerprüfung stellt der Fiskus fest, ob der Zulagenanspruch höher oder geringer als die sich ergebende Steuererstattung ist.
Eine Steuererstattung, die über den Anspruch auf Riester-Zulagen hinausgeht, wird ausgezahlt bzw. mit eventuellen Steuerschulden verrechnet.
Beispiel
Ein gut verdienender Single hat ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 52.500 Euro. Auf diese Summe müsste er für das Jahr 2020 eigentlich 13.852,15 Euro an Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag zahlen (Kirchensteuer wird im Folgenden nicht berücksichtigt).
In seinen Riestervertrag fließt der maximal mögliche Sparbeitrag in Höhe von 2.100,00 Euro. Dieser Gesamtsparbeitrag setzt sich zusammen aus 175,00 Euro Zulage und 1.925,00 Euro Eigenbeitrag.
Die 2.100 Euro können steuerlich als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Einkommen auf 50.400,00 Euro. Auf diese Summe muss der Single aber im Jahr 2020 nur 12.974,39 Euro an Einkommenssteuer und Soli-Zuschlag zahlen. Die Differenz zur Situation ohne Riestervertrag beträgt 877,76 Euro.
Allerdings wird davon noch die Zulage abgezogen, um eine Doppelförderung zu vermeiden. Denn die Zulage in Höhe von 175,00 Euro fließt direkt in den Riestervertrag. Am Ende bekommt der Single in diesem Beispiel daher eine Steuererstattung in Höhe von 877,76 - 175,00 = 702,76 Euro.
Die Beträge für die Steuerpflicht wurden über den Steuerrechner des Bundesfinanzministeriums ermittelt.