Das beantragt die Verbraucherzentrale:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Internet Verbrauchern ein Geschenk anzudienen („Windows 11-Startpaket“) und dabei mit einem durchgestrichenen „Statt“-Preis wirbt („Statt 79,85 € jetzt 0,00€), den die Beklagte in den letzten 2 Monaten vor der Werbung tatsächlich nicht ernsthaft verlangt hat wie geschehen gem. Screenshot vom 13.03.2026 nach Anlage K 3.
- Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet einen kostenpflichtigen Abonnementsvertrag über den Bezug von Informationsmedien anzudienen, ohne den Verbraucher unmittelbar, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobener Weise über
- die wesentlichen Eigenschaften des Vertrags, und/oder
- den Gesamtpreis des Abonnements und/oder
- die Abonnementbedingungen
zu informieren, wie geschehen gem. Screenshot vom 13.03.2026 nach Anlage K 3.