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Verbraucherzentrale vermittelt bei Restschuldversicherung

Stand:
Verbraucherzentrale vermittelt bei Restschuldversicherung: Vertrieb beharrt auf seiner Position, Versicherer lenkt ein
Paragraphen

Das Wichtigste in Kürze
 

  • Verbraucher wurde nicht auf Versicherungslücken aufmerksam gemacht, Bedingungen waren unverständlich
  • Nach dem Tod des Verbrauchers bekamen Angehörige kein Geld
  • Verbraucherzentrale hat Familie geholfen, am Ende doch 16.000 Euro zu bekommen
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Einem Verbraucher wird nicht nur ein Ratenkredit in Höhe von stolzen 20.000 Euro verkauft, sondern auch noch ein Restschuldversicherungsvertrag dazu. Der Verbraucher ist selbst Mitarbeiter einer großen Bank in Baden-Württemberg und schließt den Vertrag über seinen Arbeitgeber ab. Vorher lässt er sich von seiner eigenen Bank beraten. Der Abschluss einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall seines Todes ist im Interesse des Versicherungsnehmers, denn er möchte eine Kreditabsicherung, damit im Falle seines Versterbens seine Angehörigen nicht auch noch mit der Rückführung des Kredites finanziell belastet würden.

Die Absicherung für seine Hinterbliebenen sollte natürlich für die gesamte Kreditlaufzeit bestehen, Lücken in der Absicherungszeit sind wenig sinnvoll. Zwar wurden dem Verbraucher vom Versicherungsvertrieb Tarifvarianten einer Restschuldversicherung angeboten, doch er wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherungsschutz sehr löchrig sein konnte und in bestimmten Fällen gar kein Versicherungsschutz bestehen würde. Auch die Dokumentation des Verkaufsgesprächs im Beratungsprotokoll war vollkommen ungenügend. Die Bedingungen selbst waren teils unverständlich, trotzdem wurden die Tarife damit verkauft. Der Verbraucher starb, seine Angehörigen bekamen jedoch statt der Versicherungsleistung eine grobe Abfuhr: keine Leistung, es würde ein Ausschluss vorliegen.

Versicherer erkennt fehler und steht für die Folgen ein

Doch neben einer unzureichenden Beratung waren die Bedingungen an entscheidender Stelle unverständlich beziehungsweise sprachen sogar explizit dafür, dass der Versicherer zu leisten habe. Um der Familie in dieser schweren Situation zu helfen und wegen der komplexen Materie übernahmen wir als Verbraucherzentrale die Vermittlung mit den Anbietern. 

Trotz mehrerer Schreiben unserseits zeigte sich der Versicherungsvertrieb, die Bank, bei der der Verbraucher gearbeitet hatte, vollkommen uneinsichtig und versuchte sich gar mit der Argumentation reinzuwaschen, der Verbraucher sei ja fachkundig gewesen. Doch während sich der Versicherungsvertrieb, die Bank, ohne Einsicht zeigte, erkannte der Versicherer seinen Fehler und stand für die Folgen ein: Auf unsere Vorhaltung hin leistete er die versicherte Todesfallleistung in Höhe von fast 16.000 Euro.

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HelloFresh - Immer wieder Ärger mit den Kochboxen

Es klingt zu schön, um wahr zu sein: HelloFresh spart Stress, Zeit und Geld beim täglichen Kochen. Mit dem Versand von Kochboxen übernimmt HelloFresh Essensplanung, Rezeptsuche, Lebensmitteleinkauf und -transport, ja sogar das Abwiegen. Kund:innen brauchen nur noch die gelieferte Box öffnen und können direkt loskochen. Obendrauf gibt es für Neukund:innen Preisvorteile, aktuell „bis zu 120 € Rabatt“. Liefert HelloFresh damit die perfekte Lösung für einen entspannten Koch-Alltag?

Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale erfolgreich vor.

Irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen

Landgericht Potsdam, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 51 O 33/22
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 27.08.2024, Az.: 6 U 3/23 (nicht rechtskräftig)

Das Landgericht Potsdam wies die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen eine irreführende Werbung für „Nulltarif“-Kinderbrillen bei Fielmann ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte Fielmann wegen Verstoßes gegen das UWG zur Unterlassung.

Unwirksame AGB-Klausel: Teillieferungen ohne klare Kriterien

Landgericht Köln, Teil-Anerkenntnisurteil vom 04.01.2024 und Urteil vom 20.06.2024, Az. 31 O 281/23

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte erfolgreich gegen eine AGB-Klausel der VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG, mit welcher sich der Anbieter vorbehalten wollte, eine Lieferung auch in Teillieferungen zu erbringen, ohne hierfür klare Kriterien zu nennen.
Junge Frau liest Brief und schaut verunsichert

CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

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