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Verbraucherzentrale vermittelt bei Restschuldversicherung

Stand:
Verbraucherzentrale vermittelt bei Restschuldversicherung: Vertrieb beharrt auf seiner Position, Versicherer lenkt ein
Paragraphen

Das Wichtigste in Kürze
 

  • Verbraucher wurde nicht auf Versicherungslücken aufmerksam gemacht, Bedingungen waren unverständlich
  • Nach dem Tod des Verbrauchers bekamen Angehörige kein Geld
  • Verbraucherzentrale hat Familie geholfen, am Ende doch 16.000 Euro zu bekommen
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Einem Verbraucher wird nicht nur ein Ratenkredit in Höhe von stolzen 20.000 Euro verkauft, sondern auch noch ein Restschuldversicherungsvertrag dazu. Der Verbraucher ist selbst Mitarbeiter einer großen Bank in Baden-Württemberg und schließt den Vertrag über seinen Arbeitgeber ab. Vorher lässt er sich von seiner eigenen Bank beraten. Der Abschluss einer bedarfsgerechten Absicherung für den Fall seines Todes ist im Interesse des Versicherungsnehmers, denn er möchte eine Kreditabsicherung, damit im Falle seines Versterbens seine Angehörigen nicht auch noch mit der Rückführung des Kredites finanziell belastet würden.

Die Absicherung für seine Hinterbliebenen sollte natürlich für die gesamte Kreditlaufzeit bestehen, Lücken in der Absicherungszeit sind wenig sinnvoll. Zwar wurden dem Verbraucher vom Versicherungsvertrieb Tarifvarianten einer Restschuldversicherung angeboten, doch er wurde nicht darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherungsschutz sehr löchrig sein konnte und in bestimmten Fällen gar kein Versicherungsschutz bestehen würde. Auch die Dokumentation des Verkaufsgesprächs im Beratungsprotokoll war vollkommen ungenügend. Die Bedingungen selbst waren teils unverständlich, trotzdem wurden die Tarife damit verkauft. Der Verbraucher starb, seine Angehörigen bekamen jedoch statt der Versicherungsleistung eine grobe Abfuhr: keine Leistung, es würde ein Ausschluss vorliegen.

Versicherer erkennt fehler und steht für die Folgen ein

Doch neben einer unzureichenden Beratung waren die Bedingungen an entscheidender Stelle unverständlich beziehungsweise sprachen sogar explizit dafür, dass der Versicherer zu leisten habe. Um der Familie in dieser schweren Situation zu helfen und wegen der komplexen Materie übernahmen wir als Verbraucherzentrale die Vermittlung mit den Anbietern. 

Trotz mehrerer Schreiben unserseits zeigte sich der Versicherungsvertrieb, die Bank, bei der der Verbraucher gearbeitet hatte, vollkommen uneinsichtig und versuchte sich gar mit der Argumentation reinzuwaschen, der Verbraucher sei ja fachkundig gewesen. Doch während sich der Versicherungsvertrieb, die Bank, ohne Einsicht zeigte, erkannte der Versicherer seinen Fehler und stand für die Folgen ein: Auf unsere Vorhaltung hin leistete er die versicherte Todesfallleistung in Höhe von fast 16.000 Euro.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23 (nicht rechtskräftig)

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.
Frau im bunten dicken Wollpulli sitzt mit Teetasse und Heizkostenabrechnung vor einer Heizung

Unterstützung bei hohen Heizkosten: Ihr Recht auf Sozialleistungen

Auch Menschen mit regelmäßigem Einkommen können Anspruch auf Sozialleistungen bei hohen Heizkosten haben. Die Verbraucherzentrale erklärt, worauf Sie achten sollten.

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23 (nicht rechtskräftig)

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.
Steigende Aktienkurse

Greenwashing durch Schwellenwerte

Verbraucherzentrale geht erneut erfolgreich gegen Greenwashing vor
Logo des Podcasts "genau genommen" mit der Illustration einer Frau

Podcast: Das Geschäft mit den Abofallen

Wenn das Telefon klingelt und man Sie über den Gewinn bei einem Preisaufschreiben informiert, ist das natürlich erfreulich. Wenn Sie sich jedoch gar nicht daran erinnern können, überhaupt an einem Gewinnspiel teilgenommen zu haben, sollten Sie auf der Hut sein. Sie könnten in eine Abofalle geraten!