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Klage gegen Simplyright

Geltendmachung von Mahngebühren, Werbung mit der Erbringung von Dienstleistungen
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Zuständiges Gericht
Landgericht Düsseldorf
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Simplyright GmbH
Rheinpromenade 11
40789 Monheim a.R.
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum

Das beantragt die Verbraucherzentrale:

  • Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, an Verbraucher Rechnungen zu versenden und/oder versenden zu lassen, in denen die Beklagte die Bezahlung einer „Mahngebühr“ in einer bestimmten Höhe einfordert, wenn der Beklagten Kosten in der geltend gemachten Höhe („7,00 Euro“) nicht entstanden sind, und wenn die Beklagte die Erstattungspflicht für diese „Mahngebühr“ auch nicht individualvertraglich mit dem Verbraucher vereinbart hat, wie geschehen in der Zahlungsaufforderung gemäß Anlage K 1.
  • Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für einen „digitalen Schutz bei Rechtsproblemen“ zu werben, indem die Beklagte
    • mit der Angabe wirbt, sich um die rechtlichen Probleme des Verbrauchers „von der ersten Analyse bis zur vollständigen Durchsetzung“ zu kümmern, und
    • unterschiedliche Kundenstimmen veröffentlicht, aus denen hervorgeht, in welchen Angelegenheiten Verbraucher mit der Beklagten bereits erfolgreich ihre Rechte durchgesetzt hätten, und
    • anbietet, den Verbraucher bei „Inkasso & Mahnungen, Flug- und Reiserecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Widerrufen und Kündigungen“ zu unterstützen; 

      wie insgesamt geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Anlage K 2. III.
  • Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für den Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnementvertrags zu werben und in diesem Zusammenhang Kundenstimmen zu veröffentlichen (s. Anlage K 3, Seite 4), wenn die Beklagte den Verbraucher nicht darüber informiert, inwieweit sie sicherstellt, dass die Bewertungen nur von solchen Kunden stammen, die die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Anlage K 3.
  • Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, mit Verbrauchern über eine von der Beklagten bereitgestellte Website entgeltliche Verträge über die Inanspruchnahme einer von der Beklagten angebotenen Dienstleistung im Abonnement anzubieten, wenn die Beklagte nicht sicherstellt, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung seines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Anlage K 3.