Kostenloses Online-Seminar "Glasfaser“ am 22. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Kamingenuss adé?

Pressemitteilung vom
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten Verbraucher:innen für ältere Kamine und Kachelöfen nachweisen, dass diese die gesetzlich festgelegten Grenzwerte einhalten. Fehlt dieser Nachweis oder wurde nicht nachgerüstet, gilt die Feuerstätte erst einmal als stillgelegt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt einen Überblick, welche Vorschriften nun gelten.
Schmuckbild

Off

Bei einigen Menschen sorgen Kachelöfen und Kaminfeuer für behagliche Wärme in den eigenen vier Wänden. Damit solche „Einzelraumfeuerstätten“ auch weiterhin betrieben werden dürfen, mussten sie bis Ende letzten Jahres nachgerüstet werden. Das Ziel: Die Kamine und Kachelöfen sollen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten, die in der der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegeben sind. Von der Nachrüstung betroffen waren alle Feuerstätten, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21 März 2010 in Betrieb genommen wurden. Nun dürfen diese nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.


Wurde eine Staubminderungseinrichtung eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern, kann die Feuerstätte weiter genutzt werden. Seit Jahresbeginn kontrollieren Schornsteinfeger:innen im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob die Vorschriften umgesetzt wurden. Wer keinen Nachweis über die Nachrüstung hat, darf diese Kachelöfen oder Kamine seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betreiben, sie werden vorerst stillgelegt. 


Ausnahmen für ältere Geräte

Doch es gibt Ausnahmen von der Regel: Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.


Nachrüsten & Grenzwerte nachweisen

Kamine und Kachelöfen, die seit dem 1. Januar als stillgelegt gelten, können wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem neuesten Stand der Technik nachgerüstet werden.   Diese Einrichtung braucht eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und muss für diese Einzelraumfeuerstätte geeignet sein. Vor dem Einbau sollten Fachleute überprüfen, ob mit der Nachrüstung der Nachweis für den Weiterbetrieb im Sinne der 1. BImSchV überhaupt möglich ist. Denn der nachträgliche Einbau der Staubminderungseinrichtung kann hohe Kosten verursachen. Ein kompletter Austausch oder eine dauerhafte Stilllegung kann in manchen Fällen die sinnvollere Entscheidung sein. 


Austausch

Wer plant, sich einen neuen Kamin oder Kachelofen anzuschaffen, ist bei den Grenzwerten auf der sicheren Seite: Feuerstätten, die aktuell im Handel verkauft werden, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und benötigen keinen weiteren Nachweis, ob die Grenzwerte eingehalten werden.

Für neue Öfen sollte das Umweltlabel „Blauer Engel“ bevorzugt werden, da diese Modelle effizienter und emissionsärmer als andere Modelle sind. Das bedeutet: Sie haben einen höheren Wirkungsgrad, weniger Brennstoffeinsatz und damit geringere Kosten. Wer sparsam und effizient mit Holz heizt, minimiert Feinstaub und CO2-Emissionen.


Bei Fragen rund um Kamine und Feuerstätten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 und in unseren Vorträgen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Förderhinweis - Projekt Energieberatung
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen waren zehntausende Verbraucher:innen. Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird hat der Bundesgerichtshof haben.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage gegen SSS-Software Special Service GmbH: Das steckt hinter dem Fall

Auf service-rundfunkbeitrag.de konnten Verbraucher:innen ein Online-Formular zum Rundfunkbeitrag nutzen - gegen Geld, worauf nicht deutlich hingewiesen wurde. Betroffene können sich für die Sammelklage gegen die verantwortliche Firma SSS-Software Special Service GmbH anmelden.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert Nachzahlungen für Ihre Prämiensparverträge erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informiert Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich.

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.