Kostenloses Online-Seminar "Durstlöscher Wasser – Aus der Leitung oder aus der Flasche?“ am 24. Juli um 18 Uhr. Hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Kamingenuss adé?

Pressemitteilung vom
Bis zum 31. Dezember 2024 mussten Verbraucher:innen für ältere Kamine und Kachelöfen nachweisen, dass diese die gesetzlich festgelegten Grenzwerte einhalten. Fehlt dieser Nachweis oder wurde nicht nachgerüstet, gilt die Feuerstätte erst einmal als stillgelegt. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt einen Überblick, welche Vorschriften nun gelten.
Schmuckbild

Off

Bei einigen Menschen sorgen Kachelöfen und Kaminfeuer für behagliche Wärme in den eigenen vier Wänden. Damit solche „Einzelraumfeuerstätten“ auch weiterhin betrieben werden dürfen, mussten sie bis Ende letzten Jahres nachgerüstet werden. Das Ziel: Die Kamine und Kachelöfen sollen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten, die in der der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vorgegeben sind. Von der Nachrüstung betroffen waren alle Feuerstätten, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21 März 2010 in Betrieb genommen wurden. Nun dürfen diese nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas und 0,15 Gramm Staub je Kubikmeter Abgas ausstoßen.


Wurde eine Staubminderungseinrichtung eingebaut, die dazu beiträgt, die Emissionen zu verringern, kann die Feuerstätte weiter genutzt werden. Seit Jahresbeginn kontrollieren Schornsteinfeger:innen im Rahmen der regelmäßigen Feuerstättenschau, ob die Vorschriften umgesetzt wurden. Wer keinen Nachweis über die Nachrüstung hat, darf diese Kachelöfen oder Kamine seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr betreiben, sie werden vorerst stillgelegt. 


Ausnahmen für ältere Geräte

Doch es gibt Ausnahmen von der Regel: Ältere Geräte, die bereits der ersten Stufe der BImSchV entsprechen und Feuerstätten, die vor 1950 errichtet wurden oder als einzige Heizquelle einer Wohnung dienen, haben Bestandsschutz. Gleiches gilt für Kachelgrundöfen, Badeöfen, Backöfen und offene Kamine, die nur gelegentlich genutzt werden dürfen.


Nachrüsten & Grenzwerte nachweisen

Kamine und Kachelöfen, die seit dem 1. Januar als stillgelegt gelten, können wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einer Staubminderungseinrichtung nach dem neuesten Stand der Technik nachgerüstet werden.   Diese Einrichtung braucht eine bauaufsichtliche Zulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) und muss für diese Einzelraumfeuerstätte geeignet sein. Vor dem Einbau sollten Fachleute überprüfen, ob mit der Nachrüstung der Nachweis für den Weiterbetrieb im Sinne der 1. BImSchV überhaupt möglich ist. Denn der nachträgliche Einbau der Staubminderungseinrichtung kann hohe Kosten verursachen. Ein kompletter Austausch oder eine dauerhafte Stilllegung kann in manchen Fällen die sinnvollere Entscheidung sein. 


Austausch

Wer plant, sich einen neuen Kamin oder Kachelofen anzuschaffen, ist bei den Grenzwerten auf der sicheren Seite: Feuerstätten, die aktuell im Handel verkauft werden, müssen die gesetzlichen Vorschriften erfüllen und benötigen keinen weiteren Nachweis, ob die Grenzwerte eingehalten werden.

Für neue Öfen sollte das Umweltlabel „Blauer Engel“ bevorzugt werden, da diese Modelle effizienter und emissionsärmer als andere Modelle sind. Das bedeutet: Sie haben einen höheren Wirkungsgrad, weniger Brennstoffeinsatz und damit geringere Kosten. Wer sparsam und effizient mit Holz heizt, minimiert Feinstaub und CO2-Emissionen.


Bei Fragen rund um Kamine und Feuerstätten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale. Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Für einkommensschwache Haushalte mit entsprechendem Nachweis sind die Beratungsangebote kostenfrei. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 – 809 802 400 und in unseren Vorträgen. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Förderhinweis - Projekt Energieberatung
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Logo des Podcasts "dürfen die das?" neben Illustration eines Smartphones, in dessen Kameraline ein Kopfhörer zu sehen ist.

"dürfen die das?" Podcast: Dr. med. von und zu Fake (1/6)

Verlustreiche Gewinnspiele, falsche Prominente und leere Versprechen im ersten Teil unserer neuen Podcastreihe "dürfen die das?" rund um unseriöse Influencer und Onlinewerbung.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH-Urteil gegen Parship: Vertragsverlängerungen teilweise unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen die Online-Partnervermittlung entschieden. Automatische Verlängerungen von Sechs-Monats-Verträgen waren unwirksam. Betroffenen stehen Rückzahlungen zu.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH ebnet Weg für Erstattungen nach Sammelklage gegen Parship

Der vzbv hatte mit einer Sammelklage automatische Vertragsverlängerungen von Parship angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat die Verlängerungen teilweise für unwirksam erklärt. Verbraucher:innen können Rückzahlungen verlangen. Ein fristloses Kündigungsrecht hat das Gericht nicht anerkannt.
Solaranlage an einem Balkon

Vom Süddach bis zum Balkonmodul: Was bei Solarstrom wirklich zählt

Energieexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg räumt mit populären Irrtümern auf