Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Wer mit messbarer Öko-Wirkung wirbt, muss angeben, wie berechnet wird.

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 6.2.2023, 35 O 97/22 KfH

Wird mit messbarer ökologischen Wirkung geworben, muss angegeben werden, wie die Berechnung konkret vorgenommen wird.
Auch für Werbung mit Auszeichnungen und Gütesiegeln - wie in diesem Fall einen Scope Award - muss eine Fundstelle angegeben werden.
Off

Die Commerz Real Fund Management S.a.r.l hat für ein Finanzprodukt (Fonds) damit geworben, dass dieses eine messbare Wirkung zur CO² Vermeidung habe und Anleger bei Investition in den Fonds einen messbaren ökologischen Beitrag leisten würden. Die Verbraucherzentrale hat diese Werbeaussage angegriffen.

Die Verbraucherzentrale hat die Anbieterin abgemahnt. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben, deshalb hat die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht erhoben.

Das Landgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidung vom 06.02.2023, Az. 35 O 97/22 KfH aus, dass die angesprochenen Verbraucher:innen im Hinblick auf diese Werbung zwar nicht von einer konkreten Messbarkeit der CO² Vermeidung ausgehen würden, aber gleichwohl erwarten dürften aufgeklärt zu werden, wie die Berechnung konkret erfolgt. Dies sei eine wesentliche Information, die Verbraucher:innen erhalten müssen. Die Berechnungsmethode aber sei von der Anbieterin nicht hinreichend klar und verständlich dargelegt. Ein Verweis auf weiterführende Informationen auf der Webseite sei nur zulässig, wenn es unmöglich ist, die für Verbraucher:innen wichtige Informationen auf dem konkreten Werbemedium bereitzustellen. Eine Erläuterung in den FAQs auf der Webseite sei jedenfalls nicht hinreichend.

Das Gericht führte deutlich aus, dass gerade bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen seien. Bei einer hervorgehobenen Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses muss darüber aufgeklärt werden, woraus sich die Umweltfreundlichkeit ergeben soll. Es besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis über die Bedeutung und den Inhalt der umweltbezogenen Werbeaussagen. Nur wenn Verbraucher:innen wissen, welche konkreten Annahmen getroffen und welche Umstände in eine Berechnung, beispielsweise der CO² Vermeidung einbezogen wurden, können sie eine informierte Entscheidung treffen.

Bei der Werbung mit einer Auszeichnung wie dem „Scope-Award“ ist vergleichbar zu einer Werbung mit einem Testurteil eine Fundstelle anzugeben.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil LG Stuttgart vom 6.2.2023 (Az. 35 O 97/22 KfH)

Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung
Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.