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Unzulässige Werbung für Nahrungsergänzungsmittel

Stand:
Landgericht Mannheim, Urteil vom 27.04.2022, 25 O 78/21

Die beklagte Firma hatte im Internet für Nahrungsergänzungsmittel geworben mit Eigenschaften, die der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden, dies ist bei einer Werbung für NEM jedoch unzulässig.
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Das Landgericht Mannheim hat in dem Verfahren der Verbraucherzentrale in der Begründung zu dem ausgesprochenen Versäumnisurteil deutlich gemacht, dass es unzulässig ist, wenn für Nahrungsergänzungsmittel mit gesundheitsbezogenen Angaben geworben wird. Angaben, dass in den beworbenen Kapseln Inhaltsstoffe enthalten sind, die „für ein besseres Gehör“ sorgen, wird klar mit gesundheitsbezogenen Aussagen geworben. Damit liegt nach Auffassung des Landgerichtes nicht nur ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4a) LMIV vor, sondern auch ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht gemäß der HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen. 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Mannheim vom 27.04.2022

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Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.