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Reiseveranstalter muss über Rückerstattung informieren

Stand:
LG Mannheim, Anerkenntnisurteil vom 14.04.2021, Az. 23 O 3/21

Reiseveranstalter darf Verbraucher bei coronabedingter Stornierung von gebuchter Pauschalreise nicht irreführend über dessen Rechte informieren oder Ansprüche auf Rückerstattung des Reisepreises ignorieren.

Landgericht Mannheim, Anerkenntnisurteil vom 14.04.2021, Az. 23 O 3/21

Das Urteil ist rechtskräftig.

Nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hat das Landgericht Mannheim einem Reiseveranstalter, der einen mit einem Verbraucher geschlossenen Pauschalreisevertrag coronabedingt stornierte, untersagt, den Verbraucher nur auf Alternativtermine für die Reise zu verweisen, ohne zugleich darüber zu informieren, dass dieser auch die Rückerstattung des gesamten Reisepreises beanspruchen kann. Macht der Verbraucher die Erstattung des Reisepreises geltend, ist das Unternehmen verpflichtet den Reisepreis innerhalb von 14 Tagen zu erstatten.

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Der Verbraucher hatte bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise in das Piemont (Italien) gebucht. Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie wurde dem Verbraucher schriftlich mitgeteilt, dass man den Reisezeitpunkt verlegen werde und, sollte man sich auf keinen vorgeschlagenen Alternativtermin einigen, der Verbraucher die finanziellen Konsequenzen zu tragen hätte. Eine solche vom Reiseveranstalter mitgeteilte Verlegung ist, auch wenn der Reiseveranstalter dies ausdrücklich ausschließt, als eine Stornierung anzusehen.

Der Verbraucher hätte über sein Recht, die Erstattung des kompletten Reisepreises beanspruchen zu können, informiert werden müssen. Da der Reiseveranstalter den Verbraucher nicht vollständig über die ihm zustehenden Rechte informierte, liegt ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S.2 Nr. 7, 5a Abs. 2 UWG vor. Nachdem der Verbraucher seinen Rückerstattungsanspruch des Pauschalreisepreises geltend gemacht hatte, leistete das Unternehmen innerhalb von 14 Tagen keine Rückerstattung. Nach der in § 651h Abs. 5 BGB festgelegten Frist hat die Erstattung nach Geltendmachung jedoch innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen.

Die Verbraucherzentrale verklagte den Reiseanbieter auch wegen dieses Verstoßes gegen § 651 h BGB i.V.m. § 3 a UWG. Das Landgericht Mannheim gab der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. Recht. Verbraucher:innen müssen vollumfänglich über die bestehenden Rechte bei einer vom Anbieter ausgeübten Stornierung informiert werden. Eine Information zu Alternativtermine ist unzureichend. Darüber hinaus muss der Reiseveranstalter, wenn ein Verbraucher den Reisepreis zurückfordert, diesen innerhalb von 14 Tagen erstatten.

Zum Volltext der Entscheidung:

Anerkenntnisurteil Landgericht Mannheim vom 14.04.2021 (Az. 23 O 3/21)

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