Kostenloses Online-Seminar "Geldanlage mit ETFs" am 8. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Ein Button, zwei Verträge: nicht ohne ausreichende Informationen!

Stand:
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az. U 3878/19

Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG

Oberandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az. U 3878/19

Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung muss der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware informiert werden. Sollen zwei verschiedene Verträge – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – abgeschlossen werden, genügt ein einziger Bestellbutton mit der Aufschrift „jetzt kaufen“ nicht.

Off

In einem Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Sinne der Verbraucher entscheiden, dass ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet ist, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der zu verkaufenden Ware klar und verständlich, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt zu informieren.

Unmittelbar meint dabei eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben wird, müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Ein Link über den die Informationen abrufbar sind, genügt nicht. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können.

Der Anbieter hatte mit einer Schaltfläche, die mit dem Hinweis: „jetzt kaufen“ beschriftet war, nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, sondern zugleich den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Beklagten. Verbraucher, die über die Online Seite der Beklagten Produkte käuflich erwerben wollten, gingen so mit dem Kauf gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ein. Sinn und Zweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie gegenüber Unternehmern mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Mit der Beschriftung „jetzt kaufen“ bezieht sich die Schaltfläche jedoch ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den typenverschiedenen Mitgliedschaftsvertrag. Damit ist eine solche Schaltfläche nicht dazu geeignet eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abzuschließen.

Sinn und Zweck des § 312 j BGB ist es Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Die gesetzliche Vorschrift ist damit restriktiv zum Schutze der Verbraucher auszulegen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberandesgericht Nürnberg vom 29.5.2020 (U 3878/19)

Paket liegt vor einer Tür

Bundesgerichtshof entscheidet über Mogelpackung

Am 18.4., 9 Uhr, verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die L’Oreal Deutschland GmbH
Schmuckbild

Ran die neuen Fördertöpfe

Mit der Novellierung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) haben sich die Förderrichtlinien verändert. Wer sein Haus sanieren, die Heizung austauschen oder optimieren möchte, kann auf verschiedene Fördermöglichkeiten zugreifen.
Rentnerin kontrolliert Unterlagen

Tipps zur Heizkostenabrechnung: Von Abrechnungszeitraum bis Verteilerschlüssel

Mit dem nahenden Ende der Heizperiode flattert vielen Verbraucher:innen die Heizkostenabrechnung ins Haus. Wenn die Energiekosten steigen, können teils hohe Nachzahlungen fällig werden.

Forderungsschreiben wegen angeblichem Falschparken

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft versuchte in irreführender Weise für Auftraggeber Zahlungs- und Kostenerstattungsansprüche durchzusetzen. Dagegen ging die Verbraucherzentrale in erster Instanz erfolgreich vor. Die Gegenseite hat Berufung eingelegt.
Mercedes GLK auf einem Parkplatz

Diesel-Urteil: Musterklage gegen Mercedes erfolgreich

Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte im Zuge des Diesel-Skandals im Jahr 2021 eine Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG eingereicht. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass Mercedes Verantwortung für die bewusste Manipulation von Abgaswerten übernehmen muss.