Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Ein Button, zwei Verträge: nicht ohne ausreichende Informationen!

Stand:
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az. U 3878/19

Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG

Oberandesgericht Nürnberg, Urteil vom 29.5.2020, Az. U 3878/19

Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung muss der Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der verkauften Ware informiert werden. Sollen zwei verschiedene Verträge – Kaufvertrag und Mitgliedschaftsvertrag – abgeschlossen werden, genügt ein einziger Bestellbutton mit der Aufschrift „jetzt kaufen“ nicht.

Off

In einem Verfahren gegen die Mitrados GmbH & Co.KG hat das Oberlandesgericht Nürnberg im Sinne der Verbraucher entscheiden, dass ein Unternehmer im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 j Abs. 2 BGB verpflichtet ist, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften der zu verkaufenden Ware klar und verständlich, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung aufgibt zu informieren.

Unmittelbar meint dabei eine Information sowohl in zeitlichem als auch im örtlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Willenserklärung. Sofern die Bestellung über eine Schaltfläche abgegeben wird, müssen die wesentlichen Informationen in räumlicher Nähe zur Schaltfläche zur Verfügung gestellt werden. Ein Link über den die Informationen abrufbar sind, genügt nicht. Der Verbraucher muss die Möglichkeit haben, alle Produktinformationen gleichzeitig mit Abgabe der Vertragserklärung wahrnehmen zu können.

Der Anbieter hatte mit einer Schaltfläche, die mit dem Hinweis: „jetzt kaufen“ beschriftet war, nicht nur den Abschluss eines Kaufvertrages angeboten, sondern zugleich den Abschluss einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft bei der Beklagten. Verbraucher, die über die Online Seite der Beklagten Produkte käuflich erwerben wollten, gingen so mit dem Kauf gleichzeitig einen kostenpflichtigen Vertrag über eine Mitgliedschaft bei der Beklagten ein. Sinn und Zweck des § 312 j Abs. 3 BGB ist es, Verbrauchern deutlich zu machen, dass sie gegenüber Unternehmern mit Betätigen der Schaltfläche einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Mit der Beschriftung „jetzt kaufen“ bezieht sich die Schaltfläche jedoch ausdrücklich nur auf den Kaufvertrag und nicht auf den typenverschiedenen Mitgliedschaftsvertrag. Damit ist eine solche Schaltfläche nicht dazu geeignet eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abzuschließen.

Sinn und Zweck des § 312 j BGB ist es Verbraucher vor Kostenfallen im Internet zu schützen. Die gesetzliche Vorschrift ist damit restriktiv zum Schutze der Verbraucher auszulegen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Oberandesgericht Nürnberg vom 29.5.2020 (U 3878/19)

Schmuckbild

Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.
Richter unterzeichnet Urteil

Unwirksame Rentenkürzung: BGH bestätigt Urteil gegen Allianz

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat im Rechtsstreit gegen die Allianz Lebensversicherungs-AG einen weiteren bedeutenden Erfolg erzielt.
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.