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Unzulässige Klauseln in Heizungsbau-Verträgen

Stand:
Die Thermondo GmbH hat in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Verträge über die Errichtung und den Betrieb einer Heizungsanlage und/oder einer Solarthermie-Anlage sowie eines Wasserspeichers rechtswidrige Klauseln verwendet.
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Inhaltlich umfassten die angegriffenen Klauseln unter anderem eine Berechtigung für die Thermondo GmbH, ein außerordentliches Kündigungsrecht auszuüben, sofern der Kunde bereits mit dem Ausbau der alten Heizungsanlage begonnen hat.

Weiter beanstandet wurden:

  • Eine Klausel, nach welcher die Thermondo GmbH eine geschuldet Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Entgeltes abhängig machen konnte.
  • Eine Klausel, nach welcher sich die monatliche Vollservice-Rate zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer versteht
  • Eine Klausel, nach welcher sich der Kunde verpflichtet, seinen Wärmebedarf ganzjährig ausschließlich von der Beklagten zu beziehen

 

Die Verbraucherzentrale hat gegenüber Thermondo aufgrund der Verwendung der unzulässigen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abmahnung ausgesprochen. Die Verwendung der rechtswidrigen Klauseln gegenüber Verbrauchern oder das Berufen auf diese unzulässigen Klauseln wurde beanstandet. Da eine außergerichtliche Lösung nicht möglich war, hat die Verbraucherzentrale Unterlassungsklage beim zuständigen Landgericht Berlin II erhoben. Die Beklagte hat nach Erhebung der Klage den Klaganspruch anerkannt, so dass das Landgericht ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnisurteil erlassen hat.


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Berlin II von 17.01.2024, Az. 15 O 483/23

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OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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