Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern im Internet für Hausverwaltungsdienstleistungen zu werben und in diesem Zusammenhang Kundenbewertungen zu veröffentlichen, wenn die Beklagte den Verbraucher nicht darüber informiert, ob und, falls ja, wie sie sicherstellt, dass die Bewertungen nur von solchen Kunden stammen, die die von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 1.
Das Landgericht Stuttgart hat die Beklagte am 10.02.2026 entsprechend dem Antrag der Verbraucherzentrale verurteilt (Az. 34 O 63/25 KfH). Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung zum OLG Stuttgart eingelegt.