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Klage gegen 1N Telecom GmbH, Verfahren III

Pauschalierte Schadensersatzforderung / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
I-20 U 45/26
Zuständiges Gericht
OLG Düsseldorf
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

1N Telecom GmbH
Prinzenallee 7
40549 Düsseldorf
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Standdatum

Die Verbraucherzentrale beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, infolge einer von der Beklagten erklärten „vorzeitigen Kündigung“ eines Vertragsverhältnisses über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen einen Verbraucher zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes aufzufordern, wie geschehen mit Schreiben der Beklagen nach Anlage K 6, wenn sich die Beklagte zur Begründung dieser Forderung auf eine von der Beklagten verwendete formularvertragliche Regelung beruft, nach der der Verbraucher verpflichtet sei, der Beklagten einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise für den Fall zu bezahlen, dass die Beklagten den Vertrag vorzeitig aus einem vom Verbraucher zu vertretenden wichtigen Grund kündige (Anlage K 1, Seite 2), wie geschehen im angeblichen Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher […], Auftragsnummer: […].

Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Urteil vom 20.03.2026 (Az. 38 O 112/24) antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt.