Die Verbraucherzentrale beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, infolge einer von der Beklagten erklärten „vorzeitigen Kündigung“ eines Vertragsverhältnisses über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen einen Verbraucher zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes aufzufordern, wie geschehen mit Schreiben der Beklagen nach Anlage K 6, wenn sich die Beklagte zur Begründung dieser Forderung auf eine von der Beklagten verwendete formularvertragliche Regelung beruft, nach der der Verbraucher verpflichtet sei, der Beklagten einen pauschalen Schadenersatz in Höhe der Hälfte der bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit zu zahlenden monatlichen Preise für den Fall zu bezahlen, dass die Beklagten den Vertrag vorzeitig aus einem vom Verbraucher zu vertretenden wichtigen Grund kündige (Anlage K 1, Seite 2), wie geschehen im angeblichen Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Verbraucher […], Auftragsnummer: […].
Das Landgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Urteil vom 20.03.2026 (Az. 38 O 112/24) antragsgemäß verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte hat Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt.