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Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte Verbraucher unzureichend zu deren Wünschen und Bedürfnissen befragt und belehrt. Außerdem greift die Klägerin an, dass die Beklagte formularvertraglich zu ihren Gunsten beweisrelevante Tatsachen vom Verbraucher bestätigen lässt.