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Klage gegen Aldi SE & Co KG wegen intransparenter Preisangaben

Die Klägerin wendet sich gegen die irreführende (hervorgehobene) Angabe eines lediglich beispielhaften Gesamtpreises auf einem Preisschild in Bezug auf Waren, die von der Beklagten in unterschiedlich großen Verpackungseinheiten zum Verkauf angeboten werden. / Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
2 U 98/24
Zuständiges Gericht
OLG Stuttgart
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Aldi SE & Co.KG (Aichtal)
Riedstr. 8-12
72631 Aichtal
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der Klage an den Gegner (soweit bekannt)
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
ja
Datum der Beendigung des Verfahrens
Standdatum

Aldi gibt an Regalen für Produkte, die in unterschiedlicher Verpackungsgröße abgegeben werden, Beispielspreise. Der Beispielspreis ist blickfangmäßig hervorgehoben. Der Grundpreis wiederum ist in deutlich geringerer Größe angegeben. Der Gesamtpreis ebenso wie der Grundpreis ist auf der Rückseite der einzelnen Verpackungen angegeben. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist der blickfangmäßig hervorgehobene Beispielspreis am Regal geeignet die angesprochenen Verbraucher:innen irrezuführen.

Wir haben gegen das abweisende Urteil des LG Stuttgart (37 O 3/24 KfH) Berufung beim OLG Stuttgart (Az. 2 U 98/24) eingelegt. Das Oberlandesgericht hat Aldi in der Berufungsinstanz zur Unterlassung verurteilt.