Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Festzeltveranstaltungen auf dem Cannstatter Volks- und Frühlingsfest Verbrauchern im Internet „Wertmarken“ zum Kauf anbietet, die nach den Bedingungen der Beklagten an einem bestimmten von Verbraucher:innen gewählten Reservierungstag für den Kauf von Speisen und Getränken eingesetzt werden sollen, ohne den Verbraucher unmittelbar vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über die wesentlichen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes zu informieren.
Schließlich greift die Klägerin an, dass die Beklagte die verkauften „Wertmarken“ für den Einsatz im Festzelt bzw. zur Gänze verfallen lässt, falls der/die Verbraucher:in nicht in der Lage ist, die „Wertmarken“ zum Zeitpunkt der Reservierung beziehungsweise der Veranstaltungsdauer für den Kauf von Speisen und Getränken einzusetzen.