Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem Anbieten kostenpflichtiger Abonnements gegen zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften verstößt, nämlich indem die Beklagte Verbraucher:innen weder über das gesetzliche Widerrufsrecht noch unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung durch Verbraucher:innen über die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Dienstleistung noch über die Abonnementbedingungen noch über die Gesamtkosten informiert.
Außerdem wird beanstandet, dass die Beklagte im abschließenden Bestellvorgang keinen expliziten Hinweis auf die Zahlungspflichtigkeit gibt (sog. Button-Lösung).