Geltendmachung von Forderungen und (Mahn-)kosten / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendete sich dagegen, dass die Beklagte für Dritte ersichtlich nicht bestehende Forderungen beitreibt und darüber hinaus Mahnkosten und Kosten für eine Bankrücklastschrift einforderte, die ersichtlich nicht entstanden waren.
Das Landgericht Bochum (Az. I-13 O 43/25) hat die Klage hinsichtlich der Forderungsbetreibung abgewiesen und die Beklagte hinsichtlich der Geltendmachung der (Mahn-)Kosten zur Unterlassung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.