Knuspermüsli in „Mogelpackung“ / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ein von ihr produziertes Müsli Discountmarktbetreibern zum Zwecke des Verkaufs an Verbraucher in einer Umverpackung bereitstellt, die den Verbraucher über die tatsächliche Menge des in der Verpackung enthaltenen Müslis täuscht (sog. Mogelpackung).
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 23.05.2025 (Az. 33 O 56/24 KfH) die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.