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Unzureichende Informationen auf der Plattform eines beauftragten Dritten über die wesentlichen Eigenschaften der Pauschalreise unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers / Verfahren durch Abgabe einer Unterlassungserklärung beendet
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die sog. Button-Lösung über ein Reisevermittlungsportal Pauschalreiseverträge vermitteln lässt, ohne dabei ihre Firmierung sowie die wesentlichen Eigenschaften der Reise rechtskonform angeben zu lassen.
Das Verfahren wurde durch die Abgabe einer Unterlassungsklärung für erledigt erklärt.