Kostenloses Online-Seminar "Dem Süßen auf der Spur: Zucker, Süßungsmittel und Zuckeralternativen" am 4. September um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden. 

Klage gegen die Restaxil GmbH

Werbung für ein Arzneimittel ohne gute Lesbarkeit der Pflichtangaben / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Allgemeine Verfahrensdaten
Verfahrens-Typ
Unterlassungsklage
Gerichts-Aktenzeichen
3 HK O 14322/23
Zuständiges Gericht
Landgericht München I
Tätige Organisation
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg
Geht vor gegen

Restaxil GmbH
Am Haag 14
82166 Gräfelfing
Deutschland

Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung bzw. der Klage beim Gericht
Eintrag ins Verbandsklageregister vorhanden
nein
Standdatum

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar angibt. Weiter wird beanstandet, dass die Beklagte für Arzneimittel wirbt, wenn in der Werbung der geschäftliche Charakter der Werbeanzeige nicht hinreichend deutlich wird.

Die Klage wurde durch das Landgericht München I (Az. 3 HK O 14322/23) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.