Werbung für ein Arzneimittel ohne gute Lesbarkeit der Pflichtangaben / Urteil ergangen (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Pflichtangaben nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar angibt. Weiter wird beanstandet, dass die Beklagte für Arzneimittel wirbt, wenn in der Werbung der geschäftliche Charakter der Werbeanzeige nicht hinreichend deutlich wird.
Die Klage wurde durch das Landgericht München I (Az. 3 HK O 14322/23) abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.